Der Namensträger hat kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf, er muss das Bestehen schutzwürdiger Interessen für die Geheimhaltung beweisen
GZ 6 Ob 181/18p, 27.02.2019
OGH: Das Recht auf Achtung der Geheimsphäre ist ein Persönlichkeitsrecht iSd § 16 ABGB. Es besteht aber kein allgemeines Recht, den „Gebrauch“ des Namens eines anderen im geschäftlichen Verkehr, soweit dies durch bloße Namensnennung geschieht, zu unterlassen; die allfällige Rechtswidrigkeit einer solchen Namensnennung ergibt sich erst aus dem Inhalt der damit verbundenen Aussage. Der Namensträger hat somit kein uneingeschränktes Recht zu entscheiden, ob sein Name in der Öffentlichkeit genannt werden darf. Allerdings hat die Rsp auch das „Recht auf Namensanonymität“ entwickelt: Der Gebrauch des Namens verstößt dann gegen § 16 ABGB, wenn die Namensnennung in einer schutzwürdige Interessen des Genannten beeinträchtigenden Weise erfolgt. Der Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite ist mit dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit auf der anderen Seite abzuwägen.
Das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit wird dabei zur Verneinung der Rechtswidrigkeit einer Namensnennung führen, wenn der Namensträger selbst sachlichen Anlass zur Nennung gegeben hat. Ist die Namensnennung nicht gesetzlich verboten und hat der Namensträger einen sachlichen Anlass zur Nennung seines Namens gegeben, dann wiegt das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit regelmäßig schwerer als der Schutz der Privatsphäre. Umgekehrt kann jedoch aus dem Umstand, dass der Genannte selbst keinen sachlichen Anlass für die Nennung seines Namens gesetzt hat, noch nicht zwingend auf die Unzulässigkeit der Namensnennung geschlossen werden. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und der Allgemeinheit führen; es bedarf vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen der Handelnden und der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen
IZm dem Widerspruchsrecht betreffend die Verwendung von Daten nach § 28 Abs 1 DSG hat der OGH (implizit) ausgesprochen, dass der von der Datenverwendung Betroffene das Bestehen schutzwürdiger Interessen (für die Geheimhaltung) beweisen muss. Für den Anspruch auf Namensanonymität kann nichts Anderes gelten. Im vorliegenden Fall muss daher nicht der Beklagte dartun, dass die Namensnennung für seine (rechtswissenschaftlichen) Zwecke notwendig ist, sondern die Klägerin ihre schutzwürdigen Interessen für die Geheimhaltung. § 15 Abs 4 OGHG verpflichtet zwar den OGH, seine Entscheidungen in der Entscheidungsdokumentation Justiz zu anonymisieren, diese Bestimmung richtet sich aber nur an die Justiz selbst, nicht auch an außenstehende Dritte.