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Zivilrecht

OGH: Eheverfehlungen iSd § 49 EheG

Das Zurückziehen des Ehegatten aus dem Familienverband begründet ebenso eine schwere Eheverfehlung wie wiederholte grundlose Beschimpfungen und überhaupt die Verletzung der Verpflichtung zur anständigen Begegnung zwischen den Ehegatten oder Verletzung der Beistandspflicht (§ 90 ABGB); häufiges Alleinlassen des Ehegatten, insbesondere auch zu den Wochenenden, stellt eine schwere Eheverfehlung dar

29. 04. 2019
Gesetze:   § 49 EheG
Schlagworte: Eherecht, Scheidung wegen Verschuldens, Eheverfehlungen

 
GZ 7 Ob 196/18a, 27.02.2019
 
OGH: Eheverfehlungen iSd § 49 EheG müssen schuldhaft gesetzt werden und objektiv schwer sein. Die Frage, ob schwere Eheverfehlungen gesetzt wurden, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Wesens der Ehe zu beantworten; zu beurteilen ist die innere Einstellung des verletzenden Ehegatten sowie die Wirkung seines Verhaltens auf den verletzten Ehegatten, das freilich auch objektiv geeignet sein muss, eine Zerrüttung der Ehe herbeizuführen. Dabei kommt es nicht auf das persönliche Empfinden des verletzten Ehegatten, sondern darauf an, ob die Pflichtverletzungen unter gewöhnlichen Verhältnissen bei einem selbst von echter ehelicher Gesinnung erfüllten, also auch zur Nachsicht bereiten Ehepartner eine völlige Entfremdung herbeiführen würden. Ein Ehepartner verstößt gegen die Verpflichtung zur gegenseitigen Achtung, Rücksichtnahme und zum ehelichen Bemühen, dem anderen Ehepartner das Zusammenleben erträglich zu machen, wenn er ein Verhalten an den Tag legt, das den anderen kränkt oder geeignet ist, ihm Aufregung zu bereiten. Das Zurückziehen des Ehegatten aus dem Familienverband begründet ebenso eine schwere Eheverfehlung wie wiederholte grundlose Beschimpfungen und überhaupt die Verletzung der Verpflichtung zur anständigen Begegnung zwischen den Ehegatten oder Verletzung der Beistandspflicht (§ 90 ABGB). Die zum Wesen der Ehe gehörende Gemeinsamkeit der Lebensführung beschränkt sich keinesfalls auf eine rein räumliche Gemeinsamkeit, sie erfordert auch ein geistig seelisches Miteinander. Sie beinhaltet, dass bei der Freizeitgestaltung Kompromisse geschlossen werden müssen, damit auch die Interessen und Wünsche des Partners berücksichtigt werden. Häufiges Alleinlassen des Ehegatten, insbesondere auch zu den Wochenenden, stellt eine schwere Eheverfehlung dar.
 
 

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