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Zivilrecht

OGH: Zum Verzicht auf Unterhalt

Volljährige Kinder können auf Teile von Unterhaltsleistungen und auf einzelne Unterhaltsleistungen verzichten; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf rückständigen Unterhalt

29. 04. 2019
Gesetze:   § 94 ABGB, § 140 ABGB, § 144 ABGB, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsverzicht, Einritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, Hochschulstudium

 
GZ 6 Ob 224/18m, 27.02.2019
 
OGH: Auch wenn der Unterhaltsanspruch des Kindes aufgrund eines Größenschlusses aus § 94 Abs 3 ABGB dem Grunde nach unverzichtbar ist, entspricht es der Rsp des OGH, dass großjährige Kinder auf Teile von Unterhaltsleistungen und auf einzelne Unterhaltsleistungen, und zwar auch für die Zukunft, wirksam verzichten können; dies muss erst recht für Ansprüche auf rückständigen Unterhalt gelten. Bei derartigen Verzichten geht es regelmäßig um Ansprüche für „einen überschaubaren Zeitraum bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit“ des Kindes.
 
Hier befanden sich die Unterhaltsberechtigten zum Zeitpunkt ihres Unterhaltsverzichts im 25. bzw im 23. Lebensjahr und gingen jeweils einem Hochschulstudium nach. Nach stRsp schiebt ein im Anschluss an die Mittelschule (hier: High School) begonnenes Hochschulstudium die Selbsterhaltungsfähigkeit grundsätzlich nur solange hinaus, als die Ausbildung ernsthaft und zielstrebig verfolgt wird. Auch wenn bei Lösung dieser Frage nicht allein das Lebensalter des unterhaltsberechtigten Kindes herangezogen werden kann, sondern es (auch) auf die durchschnittliche Studiendauer ankommt, kann doch im vorliegenden Fall zwanglos davon ausgegangen werden, dass aus der damaligen Perspektive der Eintritt der (fiktiven) Selbsterhaltungsfähigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums eintreten werde. Damit bedarf aber auch die Auffassung der Vorinstanzen, die Unterhaltsberechtigten hätten rechtswirksam auf ihre (künftigen) Ansprüche gegenüber ihrem Vater verzichtet, keiner Korrektur durch den OGH.
 
 

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