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Zivilrecht

OGH: § 30 Abs 2 Z 9 MRG – Eigenbedarfskündigung zur Deckung des Wohnbedarfs des studierenden Sohnes

Wenn die Vorinstanzen den Sachverhalt (Verkauf der vom Sohn benützten Wohnung zwecks Anschaffung einer Ferienwohnung) dahingehend beurteilten, dass der dadurch bewirkte Eigenbedarf durch zumutbare Sorgfalt des Klägers hätte verhindert werden können, der Kläger den Eigenbedarf somit selbst verschuldet hat, liegt darin keine (grobe) Fehlbeurteilung, die vom OGH aufzugreifen wäre

29. 04. 2019
Gesetze:   § 30 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, Eigenbedarf, zumutbare Sorgfalt, Kauf einer Ferienwohnung

 
GZ 4 Ob 224/18x, 26.02.2019
 
OGH: In LuRsp ist unbestritten, dass eine Eigenbedarfskündigung dann nicht in Betracht kommt, wenn zwar ein Eigenbedarf des Vermieters objektiv besteht, dieser jedoch durch zumutbare Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte verhindert werden können.
 
Die Frage, ob der Eigenbedarf des Vermieters selbst verschuldet war, ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Aus der vom Kläger zitierten Entscheidung 6 Ob 26/58) geht lediglich hervor, dass vom Mieter auch das Selbstverschulden des Deszendenten des Vermieters der Kündigung entgegengehalten werden kann, nicht jedoch, dass es auf das Verschulden des Vermieters selbst nicht ankommen soll.
 
Soweit der Kläger darauf verweist, mit dem durch den Verkauf der anderen Wohnung erzielten Kaufpreis bestehende Schulden getilgt zu haben, übergeht er damit die Feststellung, dass er mit dem aufgenommenen Geld eine Ferienwohnung in Grado kaufte. Von einer Schuldtilgung zur Beseitigung einer Notlage des Klägers kann somit keine Rede sein.
 
Wenn die Vorinstanzen diesen Sachverhalt (Verkauf der vom Sohn benützten Wohnung zwecks Anschaffung einer Ferienwohnung) dahingehend beurteilten, dass der dadurch bewirkte Eigenbedarf durch zumutbare Sorgfalt des Klägers hätte verhindert werden können, der Kläger den Eigenbedarf somit selbst verschuldet hat, liegt darin keine (grobe) Fehlbeurteilung, die vom OGH aufzugreifen wäre.
 
 

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