§ 59 Abs 2 VersVG geht als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insbesondere auch dem § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG jedenfalls dann vor, wenn der Schädiger der Versicherungsnehmer eines Vertrags ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist; Voraussetzung ist, dass entweder beide Versicherungen Haftpflicht-(Sachersatz-)Versicherungen sind oder zumindest eine der beiden Versicherungen das Haftpflicht-(Sachersatz-)Interesse des Schädigers einschließt
GZ 7 Ob 111/18a, 20.03.2019
OGH: § 59 Abs 2 VersVG geht als Sonderregelung jeder anderen Regressregelung, insbesondere auch dem § 67 Abs 1 Satz 1 VersVG jedenfalls dann vor, wenn der Schädiger der Versicherungsnehmer eines Vertrags ist, durch den die Doppelversicherung entstanden ist. Voraussetzung ist, dass entweder beide Versicherungen Haftpflicht-(Sachersatz-)Versicherungen sind oder zumindest eine der beiden Versicherungen das Haftpflicht-(Sachersatz-)Interesse des Schädigers einschließt. Da hier eine Krankenversicherung zu beurteilen ist, liegt der Sonderfall nicht vor.