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Zivilrecht

OGH: Zur Haftung für unrichtige Grundbucheintragungen

Durch die Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs sollen nur jene Personen geschützt werden, die im Grundbuch eingetragene Rechte besitzen oder deren Begründung unmittelbar anstreben und damit am grundbücherlichen Verkehr teilnehmen

29. 04. 2019
Gesetze:   § 1 AHG, §§ 1295 ff ABGB, § 1500 ABGB, § 1 GBG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, unrichtige Grundbuchseintragung, Publizitätsprinzip, Belastungs- und Veräußerungsverbot, Schutzzweck der Norm, Rechtswidrigkeitszusammenhang

 
GZ 1 Ob 198/18a, 05.03.2019
 
OGH: Das Grundbuch als für jedermann einsehbares öffentliches Register gibt Auskunft über die Rechtsverhältnisse an einer Liegenschaft. Es ist aber kein Auskunftsbuch über das Vermögen und die Kreditfähigkeit desjenigen, mit dem man zu kontrahieren gedenkt. Wäre jede Person vom Schutzzweck der Pflicht zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs erfasst, die im Vertrauen auf einen bestimmten Grundbuchstand (irgend-)eine wirtschaftliche Disposition tätigt und dabei einen bloßen Vermögensschaden erleidet, hätte dies eine unabsehbare Ausweitung der Haftpflicht des Rechtsträgers zur Folge. Dass der Gesetzgeber einen derart weiten amtshaftungsrechtlichen Schutz eines im Vorhinein unbestimmten Personenkreises intendiert hätte, ist nicht anzunehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass durch die Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Führung des Grundbuchs grundsätzlich nur jene Personen geschützt werden sollen, die im Grundbuch eingetragene Rechte besitzen oder deren Begründung unmittelbar anstreben und damit am grundbücherlichen Verkehr teilnehmen. Dass durch eine fehlerfreie Grundbuchführung faktisch auch Personen, die zwar nicht über bücherliche Rechte disponieren, aber sonst im Vertrauen auf den Grundbuchstand im Rechtsverkehr tätig werden und diesen zur Grundlage ihrer Entscheidung machen, Vorteile (in Form von Informationen) erlangen, ist eine bloße Nebenwirkung, weshalb Schäden solcher nicht am grundbücherlichen Verkehr teilnehmender Personen - auch wenn sie durch einen unrichtigen oder unvollständigen Grundbuchstand verursacht wurden - keine Haftung des Rechtsträgers zu begründen vermögen. Würde man sie als im Rechtswidrigkeitszusammenhang gelegen ansehen, wäre diesem eigenständigen schadenersatzrechtlichen Zurechnungskriterium aufgrund der dann potentiell uferlosen (Amts-)Haftpflicht seine eingrenzende Wirkung genommen.
 
Im vorliegenden Fall kam der Einsichtnahme der Klägerin in das Grundbuch für deren Kreditgewährung (nur) insoweit Bedeutung zu, als sie aus der Eintragung des nach dem Grundbuchstand durch kein Veräußerungs- und Belastungsverbot beschränkten Eigentums des Mithaftenden an seinem Liegenschaftsanteil auf einen ausreichenden Haftungsfonds schloss, was sie wiederum zur Kreditgewährung veranlasste. Dass ihre - auf dem fehlerhaften Grundbuchstand beruhende - Einschätzung der Kreditwürdigkeit des Mithaftenden letztlich unrichtig war und die Klägerin daher durch ihren Kreditausfall einen (bloßen) Vermögensschaden erlitt, vermag als bloße „Nebenwirkung“ der fehlerhaften Grundbuchführung aber keine Haftung der Republik zu begründen.
 
 

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