Nach der (jüngeren) Rsp kann die Schlechterfüllung eines Vertrags dann auch die Haftung für die Prozesskosten eines Gewährleistungsprozesses begründen, wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zB die (Neben-)Pflicht, den regressberechtigten Subauftraggeber wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist
GZ 3 Ob 243/18h, 20.03.2019
OGH: Nach der (jüngeren) Rsp kann die Schlechterfüllung eines Vertrags dann auch die Haftung für die Prozesskosten eines Gewährleistungsprozesses begründen, wenn der Regresspflichtige über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt, wie zB die (Neben-)Pflicht, den regressberechtigten Subauftraggeber wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, und wenn diese Pflichtverletzung für den Gewährleistungsprozess kausal ist. Ist die Vertragspartnerin (nunmehrige Beklagte) im Vorverfahren der Klägerin als Nebenintervenientin beigetreten und hat stets geltend gemacht, ihr Produkt sei nicht ungeeignet gewesen, hat sie die Klägerin veranlasst bzw darin bestärkt, sich auf das Vorverfahren einzulassen, sodass sie der Klägerin die im Vorverfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten zu ersetzen hat.
Auch wenn sich die (trotz Streitverkündung dem Verfahren des Bauherrn gegen die Klägerin nicht auf deren Seite als Nebenintervenientin beigetretene) Beklagte seinerzeit (und auch noch im Lauf dieses Verfahrens) immer auf den Standpunkt gestellt hat, die von ihr gelieferten Ziegel seien ohnehin mangelfrei gewesen, haben die Vorinstanzen einen Schadenersatzanspruch der Klägerin ausgehend vom festgestellten Sachverhalt zutreffend verneint, weil das dafür erforderliche Verschulden der Beklagten nicht ersichtlich ist; war der Mangel der Ziegel doch weder ihr noch der Klägerin erkennbar.