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Zivilrecht

OGH: § 1320 ABGB – Haftung des Hundehalters iZm einem Unfall des Hundetrainers bei einem von diesem geführten Hundetraining?

Die Auffassung, den Beklagten treffe in der vorliegenden Fallkonstellation kein haftungsbegründendes Verhalten, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden; erfolgte der Biss doch im Zusammenhang damit, dass der Kläger, der als Hundetrainer über Wissen und Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügte und auch in Kenntnis darüber war, dass sich der Hund nicht mehr an der Führerleine befand, so in der Nähe des Hundes auf den Boden griff, dass dieser sich umdrehen und ihn beißen konnte; der Hund, der an die Arbeit mit Hundetrainern gewöhnt ist, hatte zuvor Menschen in einer vergleichbaren Situation auch noch nie gebissen; der Angriff kam für den Beklagten überraschend und war von ihm nicht verhinderbar; entgegen der Ansicht des Klägers kann auch aus dem Umstand, dass der Hund den Beklagten einmal gebissen hat, als dieser ihm auf die Pfote oder Rute gestiegen war, auf keine besondere Gefährlichkeit geschlossen werden, da reflexive Abwehrhandlungen eines Tieres grundsätzlich kein Indiz für eine solche sind

29. 04. 2019
Gesetze:   § 1320 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung des Tierhalters, Verletzung des Hundetrainers

 
GZ 7 Ob 19/19y, 27.02.2019
 
OGH: Es entspricht es stRsp, dass das Maß der Sorgfaltspflichten bei Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Welche Maßnahmen im Einzelfall notwendig sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten oder erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen.
 
Die Haftung des Tierhalters tritt nicht schon dann ein, wenn nicht jede Möglichkeit einer Beschädigung durch das Tier ausgeschlossen ist, sondern erst dann, wenn die nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen unterlassen wurden. Konkret vorhersehbare Gefahren sind zu vermeiden. Sind dem Tierhalter Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen, unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit und dergleichen, wird er auch für die Unterlassung der in Anbetracht dieser besonderen Eigenschaften erforderlichen und nach der Verkehrsauffassung vernünftigerweise zu erwartenden Vorkehrungen einzustehen haben. Die Beweislast für die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt trifft den Tierhalter, die Anforderungen dürfen dabei nicht überspannt werden. Diese Grundsätze hat der OGH auch auf das Verhalten auf einem Hundeabrichteplatz angewendet, jedenfalls soweit kein fassbarer kausaler Zusammenhang mit einer bestimmten Ausbildungsmaßnahme oder mit einer Besonderheit des Gebäudes besteht. Es wurde ebenfalls schon ausgesprochen, dass die gebotene Verwahrung verschiedenen Personen gegenüber unterschiedlich ausgestaltet sein kann.
 
Nach den Feststellungen weist der Hund des Beklagten keine besondere Aggressivität oder Auffälligkeiten auf. Der Kläger war der das Fährtentraining durchführende Hundetrainer. Der Hund war ihm bekannt. Nachdem der Beklagte die (lange) Fährtenleine anstelle der (kurzen) Führerleine angelegt hatte, griff der Kläger nach einem am Boden liegenden verwickelten Teil der Fährtenleine, um diesen zu entwirren. Der Hund des Beklagten drehte sich um und biss den Kläger.
 
Die Vorinstanzen sind von den oben dargestellten – schon bestehenden – Grundsätzen ausgegangen und haben sie auf den konkreten Einzelfall angewendet. Ihre Auffassung, den Beklagten treffe in der vorliegenden Fallkonstellation kein haftungsbegründendes Verhalten, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Erfolgte der Biss doch im Zusammenhang damit, dass der Kläger, der als Hundetrainer über Wissen und Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügte und auch in Kenntnis darüber war, dass sich der Hund nicht mehr an der Führerleine befand, so in der Nähe des Hundes auf den Boden griff, dass dieser sich umdrehen und ihn beißen konnte. Der Hund, der an die Arbeit mit Hundetrainern gewöhnt ist, hatte zuvor Menschen in einer vergleichbaren Situation auch noch nie gebissen. Der Angriff kam für den Beklagten überraschend und war von ihm nicht verhinderbar.
 
Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch aus dem Umstand, dass der Hund den Beklagten einmal gebissen hat, als dieser ihm auf die Pfote oder Rute gestiegen war, auf keine besondere Gefährlichkeit geschlossen werden, da reflexive Abwehrhandlungen eines Tieres grundsätzlich kein Indiz für eine solche sind.
 
 

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