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VwGH: Mündliche Verhandlung iSd § 107 WRG – Kundmachung und Präklusion

§ 107 Abs 1 dritter Satz WRG sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs 1 zweiter Satz AVG, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" anzusehen ist

28. 04. 2019
Gesetze:   § 107 WRG, § 42 AVG, § 41 AVG
Schlagworte: Wasserrecht, mündliche Verhandlung, Kundmachung, Präklusion

 
GZ Ra 2018/07/0446, 28.02.2019
 
VwGH: Nach § 107 Abs 1 erster bis dritter Satz WRG ist das Verfahren nach Maßgabe der Bestimmungen des § 39 Abs 2 AVG durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung fortzusetzen. Zu dieser sind der Antragsteller und die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden; dies gilt auch für jene im Wasserbuch eingetragenen Wasserberechtigten und Fischereiberechtigten, in deren Rechte durch das Vorhaben eingegriffen werden soll. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung gem § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG kundzumachen und darüber hinaus auf sonstige geeignete Weise (insbesondere durch Verlautbarung in einer Gemeindezeitung oder Tageszeitung, Postwurfsendungen).
 
§ 107 Abs 1 dritter Satz WRG sieht keine besondere Kundmachungsform vor, sondern wiederholt inhaltlich nur die Regelung des § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und des § 42 Abs 1 zweiter Satz AVG, wobei Beispiele dafür angeführt werden, was (jedenfalls) als Kundmachung "auf sonstige geeignete Weise" anzusehen ist.
 
 

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