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Verkehrsrecht

VwGH: Messgenauigkeit von Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystemen

Aus dem im Verfahren vorgelegten Eichschein dieses Messgerätes ergibt sich, dass eine Messunsicherheit von 5 % zu berücksichtigen ist; das VwG hat sich zur Begründung der von ihm angewendeten Messtoleranz auf eine aus dem Jahr 1987 stammende deutsche Rsp gestützt, ohne jedoch näher zu begründen oder auch nur ansatzweise - fachlich untermauert - darzulegen, wie es zu dieser Messtoleranz gelangt und weshalb es von der im gegenständlichen Eichschein angegebenen Messtoleranz abgewichen ist; in Anbetracht dieser Umstände erweist sich die Beurteilung des VwG, dass eine 5 % übersteigende Messtoleranz abzuziehen sei, als nicht nachvollziehbar

28. 04. 2019
Gesetze:   § 20 StVO, § 99 StVG, § 45 AVG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Geschwindigkeitsübertretung, Messgenauigkeit von Abstands- und Geschwindigkeitskontrollsystemen

 
GZ Ra 2018/02/0307, 26.02.2019
 
VwGH: Gemäß der hg Rsp muss im Rahmen des ermittelten Sachverhaltes festgestellt werden, wieviel von der mit einem Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gemessenen Geschwindigkeit abzuziehen ist. Als taugliche Beweismittel, um verlässliche Rückschlüsse und damit Feststellungen über die Messtoleranz des konkreten Gerätes machen zu können, sind etwa die Gebrauchsanweisung bzw Betriebsanleitung des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes, allenfalls die Beiziehung eines verkehrstechnischen Sachverständigen, anzusehen. Die Messgenauigkeit von Geschwindigkeitskontrollsystemen stellt keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage dar.
 
Wie sich den Verfahrensakten entnehmen lässt, wurde die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung nicht - wie vom VwG zu Unrecht angenommen - durch Nachfahren und Ablesen des Tachometers, sondern mit einem Geschwindigkeitsmessgerät ("Videospeed 250") gemessen. Der Hinweis des VwG auf die hg Entscheidung Ra 2017/02/0043, welche einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betraf, geht daher schon deshalb ins Leere.
 
Aus dem im Verfahren vorgelegten Eichschein dieses Messgerätes ergibt sich, dass eine Messunsicherheit von 5 % zu berücksichtigen ist. Das VwG hat sich zur Begründung der von ihm angewendeten Messtoleranz auf eine aus dem Jahr 1987 stammende deutsche Rsp gestützt, ohne jedoch näher zu begründen oder auch nur ansatzweise - fachlich untermauert - darzulegen, wie es zu dieser Messtoleranz gelangt und weshalb es von der im gegenständlichen Eichschein angegebenen Messtoleranz abgewichen ist. In Anbetracht dieser Umstände erweist sich die Beurteilung des VwG, dass eine 5 % übersteigende Messtoleranz abzuziehen sei, als nicht nachvollziehbar.
 
 

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