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Fremdenrecht

VwGH: § 64 NAG – Aufenthaltsbewilligung als Student

Der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis ist in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen; der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein; es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind; die Anrechnung von (an einer anderen Universität abgelegten) Prüfungen kann grundsätzlich für den Nachweis des Studienerfolges von Bedeutung sein

28. 04. 2019
Gesetze:   § 64 NAG
Schlagworte: Aufenthaltsbewilligung als Student, Verlängerung, Studienerfolgsnachweis

 
GZ Ra 2019/22/0014, 11.03.2019
 
VwGH: Der VwGH hat bereits festgehalten, dass der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung "Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen ist. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein (fallbezogen dem Bachelorstudium Kunstgeschichte). Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind. Die Anrechnung von (an einer anderen Universität abgelegten) Prüfungen kann grundsätzlich für den Nachweis des Studienerfolges von Bedeutung sein, doch ist es im vorliegenden Fall gemäß dem vom VwG festgestellten und unbestritten gebliebenen Sachverhalt zu keiner Anerkennung der von der Revisionswerberin abgelegten Prüfungen, die sie an der Universität für angewandte Kunst absolvierte, gekommen. Soweit die Revisionswerberin mit der Revision den Bescheid der Universität Wien vom 28. September 2018 betreffend Anerkennung von Prüfungen vorlegt, ist auf das vor dem VwGH gem § 41 VwGG geltende Neuerungsverbot zu verweisen. Darüber hinaus ist dem vorgelegten Bescheid die Anerkennung von Prüfungen lediglich im Ausmaß von 15 ECTS zu entnehmen, sodass der im § 74 Abs 6 UG geforderte Studienerfolg im Ausmaß von 16 ECTS auch diesfalls nicht erbracht worden wäre.
 
 

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