Dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird nicht entsprochen, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält; nichts anderes kann gelten, wenn letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gem § 28 Abs 3 VwGG unterbreitet wird
GZ Ra 2018/20/0398, 14.03.2019
VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dem Erfordernis der gesonderten Darlegung von in § 28 Abs 3 VwGG geforderten Gründen, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, nicht entsprochen wird, wenn eine außerordentliche Revision die Ausführungen zur Begründetheit der Revision wortident auch als Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthält. Nichts anderes kann gelten, wenn letztlich das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gem § 28 Abs 3 VwGG unterbreitet wird.