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Verfahrensrecht

VwGH: Aktenwidrigkeit (iZm gemessener Höchstgeschwindigkeit)

Betrifft die Aktenwidrigkeit einen für den Fall wesentlichen Punkt, ist das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet

28. 04. 2019
Gesetze:   § 42 VwGG
Schlagworte: Aktenwidrigkeit, Straßenverkehrsrecht, gemessene Höchstgeschwindigkeit

 
GZ Ra 2018/02/0307, 26.02.2019
 
VwGH: Das VwG ist erkennbar von einer gemessenen Geschwindigkeit von 209 km/h ausgegangen, obwohl aus den Verwaltungsakten hervorgeht, dass die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit 221 km/h betragen hat und es sich bei den 209 km/h um die von der Behörde bereits um 5 % Messtoleranz verringerte Geschwindigkeit gehandelt hat. Diese Aktenwidrigkeit betraf einen für den gegenständlichen Fall wesentlichen Punkt, weshalb das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
 
 

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