§ 42 Abs 1 AVG verlangt für den Eintritt der Präklusion zwingend eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung; eine dieser Formen allein, so etwa die Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel, genügt nicht
GZ Ra 2018/07/0446, 28.02.2019
VwGH: Nach § 41 Abs 1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.
Nach § 42 Abs 1 AVG hat, sofern eine mündliche Verhandlung gem § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gem § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
§ 42 Abs 1 AVG verlangt für den Eintritt der Präklusion zwingend eine "doppelte" Kundmachung der mündlichen Verhandlung. Eine dieser Formen allein, so etwa die Kundmachung durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel, genügt nicht.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus dem seitens des LVwG ins Treffen geführten hg Erkenntnis vom 17. November 2004, 2004/04/0169. Demnach ist eine persönliche Verständigung aller der Behörde bekannt gewordenen Nachbarn nicht (mehr) Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge gem § 42 Abs 1 AVG. § 42 Abs 1 AVG normiert als Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionsfolge nämlich nicht, dass die Bestimmungen des § 41 Abs 1 AVG eingehalten wurden, sondern dass die mündliche Verhandlung gem § 41 Abs 1 zweiter Satz AVG und in der nach den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form oder in anderer geeigneter Form (also: doppelt) kundgemacht wurde. Ist dies der Fall, dann betrifft die Präklusionswirkung (Verlust der Parteistellung) auch jene Personen, die - als "bekannte Beteiligte" - von der Behörde persönlich zu laden gewesen wären.
Das LVwG stellte fest, dass im vorliegenden Fall die mündliche Verhandlung lediglich durch Anschlag in der Gemeinde kundgemacht wurde. Dass die Verhandlung darüber hinaus, in welcher Form auch immer, zusätzlich kundgemacht worden wäre, wurde hingegen nicht festgestellt.
Damit wurde aber den Anforderungen der doppelten Kundmachung, die § 42 Abs 1 AVG an die Voraussetzungen für den Verlust der Parteistellung knüpft, nicht entsprochen.