Dem präsumtiven Erben kommt vor Abgabe einer Erbantrittserklärung keine Rechtsmittellegitimation zu; dem Gläubiger und Prozessgegner der Verlassenschaft fehlt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Frage, durch wen die Verlassenschaft vertreten wird
GZ 2 Ob 16/19w, 26.02.2019
OGH: Soweit sich der Rechtsmittelwerber auf seine Stellung als potenzieller Erbe bezieht, ist ihm die stRsp entgegenzuhalten: Danach wird der (potenzielle) Erbe erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Vorher hat er idR keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens und auch keine Rekurslegitimation. Warum diese Judikatur nicht auch die Frage der Rekurslegitimation des präsumtiven Erben gegen die Auswahl des Verlassenschaftskurators erfassen sollte, ist nicht ersichtlich (zu den erbantrittserklärten Erben vgl hingegen 2 Ob 56/18a).
Die Ansicht des Rekursgerichts, auch als potenziell Pflichtteilsberechtigtem komme ihm keine Rekurslegitimation zu, lässt der Rechtsmittelwerber unbekämpft.
Schließlich ist auch Rsp zur Rekurslegitimation des Verlassenschaftsgläubigers bzw Prozessgegners der Verlassenschaft gegen die Auswahl des Verlassenschaftskurators (hier eingeschränkt auf die Funktion des Vertreters der Verlassenschaft im Prozess; § 811 ABGB) vorhanden. Danach fehlt dem Gläubiger und Prozessgegner der Verlassenschaft ein rechtlich geschütztes Interesse an der Frage, durch wen die Verlassenschaft vertreten wird. Ganz generell steht nämlich dem Prozessgegner kein Rekursrecht in der Frage der Auswahl der Person des Kurators zu.
In der Entscheidung 6 Ob 148/14d wurde zwar den Prozessgegnern des Kuranden die Rekurslegitimation betreffend die Auswahl des Prozesskurators zuerkannt. Dem Fall lag aber die Besonderheit zu Grunde, dass der Kurator wegen behaupteter (offenkundiger) Interessenkollision (Vertretung einerseits einer Privatstiftung, andererseits deren Begünstigter, die von den Vorstandsmitgliedern der Stiftung bekämpfte Vorstandsabberufungen getätigt hatten) zur Vertretung ungeeignet war, daher der Mangel der Vertretung des Prozessgegners nicht beseitigt wurde und somit die Rekurswerber in ihrer Rechtssphäre als nach § 8 ZPO Antragsbefugte betroffen waren.
Der vorliegende Fall ist mit dem Sachverhalt der Entscheidung 6 Ob 148/14d nicht vergleichbar. Die dort vertretene Rechtsansicht muss daher hier nicht überprüft werden. Die Beurteilung des Rekursgerichts, hier liege keine Interessenkollision vor, ist jedenfalls vertretbar und nicht korrekturbedürftig.