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Wirtschaftsrecht

OGH: Werbeslogan als Sprachwerk iSd UrhG

Das Berufungsgericht hat die Rechtsgrundsätze zum urheberrechtlichen Schutz von Sprachwerken, insbesondere zu einzelnen Wörtern bzw Wortkombinationen, richtig wiedergegeben; seine Beurteilung, dass das zusammengesetzte Wort „Biosativa“ als bloße Kombination der Wörter „bio“ (ökologisch) und „sativa“ (Gepflanztes) die für ein Werk erforderliche individuelle Eigenart nicht erreiche, hält sich im Rahmen der Rsp

23. 04. 2019
Gesetze:   § 1 UrhG, § 2 UrhG
Schlagworte: Urheberrecht, Sprachwerk, Werbeslogan

 
GZ 4 Ob 14/19s, 26.02.2019
 
OGH: Wird urheberrechtlicher Schutz für einen Werkteil (hier das Wort „Biosativa“ als Teil einer Wortbildmarke) beansprucht, so muss der betreffende Teil als solcher die gesetzlichen Schutzvoraussetzungen erfüllen und daher für sich allein die notwendige Individualität als eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 Abs 1 UrhG aufweisen; dies gilt insbesondere auch für Sprachwerke.
 
Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision hat das Berufungsgericht zutreffend die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Wortes „Biosativa“ isoliert geprüft und das von der Klägerin ins Treffen geführte „dahinterstehende Gesamtkonzept“ unberücksichtigt gelassen.
 
Die Beurteilung als Werk iSd UrhG erfordert eine individuelle eigentümliche Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Sie setzt voraus, dass beim Werkschaffenden persönliche Züge – insbesondere durch die sprachliche Gestaltung und die gedankliche Bearbeitung – zur Geltung kommen. Es genügt, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck kommt und eine Unterscheidbarkeit bewirkt. Ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Richtig ist, dass auch Zweckschöpfungen (zB Werbeslogans) Sprachwerke sein können, wenn sie Ergebnis einer individuellen eigentümlichen geistigen Leistung sind.
 
Der OGH hat im gegebenen Zusammenhang zu 4 Ob 110/10w ausgesprochen, dass einzelne Wörter zwar ausnahmsweise urheberrechtlichen Schutz genießen können, wenn es sich um individuell eigenartige sprachliche Wortgestaltungen handelt. IdR wird dies aber selbst dann nicht der Fall sein, wenn es sich um unterscheidungskräftige Bezeichnungen (zB Fantasienamen, Titel etc) handelt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der gedankliche Inhalt der Wörter auf eine naheliegende Assoziation zum damit bezeichneten Produkt beschränkt.
 
Der EuGH führte in seiner Entscheidung zu C-5/08, Infopaq International A/S, aus, dass Wörter als solche keine vom Urheberrechtsschutz erfassten Bestandteile sind. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte einzelne Sätze oder Satzteile des betreffenden Textes dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität einer Publikation wie etwa eines Zeitungsartikels zu vermitteln, indem sie ihm einen Bestandteil mitteilen, der als solcher Ausdruck einer eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers dieses Artikels ist. Solche Sätze oder Satzteile können daher Schutzobjekt des Art 2 lit a der Richtlinie 2001/29/EG sein. Bei Zeitungsartikeln ergibt sich die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers regelmäßig aus der Art und Weise, in der das Thema behandelt wird, sowie aus dem sprachlichen Ausdruck.
 
Das Berufungsgericht hat die Rechtsgrundsätze zum urheberrechtlichen Schutz von Sprachwerken, insbesondere zu einzelnen Wörtern bzw Wortkombinationen, richtig wiedergegeben. Seine Beurteilung, dass das zusammengesetzte Wort „Biosativa“ als bloße Kombination der Wörter „bio“ (ökologisch) und „sativa“ (Gepflanztes) die für ein Werk erforderliche individuelle Eigenart nicht erreiche, hält sich im Rahmen der Rsp.
 
Ob das Wort „Biosativa“ gedankliche Rückschlüsse auf ein Reinigungsmittel zulässt oder nicht, ist für die hier zu beurteilende Frage des Werkcharakters nicht entscheidend. Bei den dazu in der außerordentlichen Revision enthaltenen Ausführungen handelt es sich um markenrechtliche Überlegungen. Entgegen der Auffassung der Klägerin reicht die Unterscheidungskraft eines Wortes für den urheberrechtlichen Schutz als Sprachwerk nicht aus.
 
 

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