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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Rechnungslegungsanspruch im Anwendungsbereich des UWG

Ein Rechnungslegungsanspruch steht dem Geschädigten im Anwendungsbereich des UWG generell bei Eingriffen in eine geschützte Rechtsposition zu (hier: Abwerben von Kunden durch rechtswidrige Verwertung von Geschäfts- bzw Betriebsgeheimnissen (Kundenlisten)); reicht die Vorlage entsprechender Belege zur Überprüfung der Rechnungslegung aus, bedarf es keiner Einsicht in (sämtliche) Geschäftsbücher des Rechnungslegungspflichtigen; dessen Geheimhaltungsinteressen sind angemessen zu berücksichtigen

23. 04. 2019
Gesetze:   § 1 UWG, § 87a UrhG, Art XLII EGZPO
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Rechnungslegungsanspruch, Stufenklage

 
GZ 4 Ob 118/18h, 29.01.2019
 
OGH: Zutreffend ist, dass – mit Ausnahme von § 9 Abs 4 UWG – im UWG kein Anspruch auf Rechnungslegung normiert ist. Der OGH bejaht aber in stRsp einen solchen Anspruch in Analogie zu verwandten Vorschriften des Immaterialgüterrechts, wenn dies dem Verletzten aufgrund eines Eingriffs in seine geschützte Rechtsposition die Verfolgung seines Anspruchs auf Herausgabe der Bereicherung erleichtert.
 
Diese Rsp betraf zunächst die sittenwidrige Nachahmung fremder Arbeitserzeugnisse oder das sittenwidrige Einschieben eigener Erzeugnisse in eine fremde Produktlinie. In der Entscheidung 17 Ob 21/09a, welche die sittenwidrige Umgehung eines Schiedsspruchs betraf, wurde jedoch klargestellt, dass die genannte Rsp nicht auf diese Fälle beschränkt ist. Die Entscheidung hebt iZm dem Erfordernis einer „geschützten Rechtsposition“ auch die Rsp hervor, die dem Gläubiger eines Verwendungsanspruchs einen Rechnungslegungsanspruch zubilligt.
 
Diese Erstreckung auf alle Fälle der Verletzung einer geschützten Rechtsposition wird auch von Kletzer vertreten. In seiner Anmerkung zu 17 Ob 21/09a weist er zunächst zutreffend darauf hin, dass sich Ansprüche nach UWG und solche nach ABGB, etwa aufgrund eines Verwendungsanspruchs, nicht gegenseitig ausschließen. Ein Rechnungslegungsanspruch stehe immer dann zu, wenn eine einem bestimmten Berechtigten ausschließlich zugewiesene „Sache“ zum Nutzen eines anderen rechtsgrundlos verwendet worden sei. Dann sei – was freilich nicht bei sämtlichen Fällen nach § 1 UWG angenommen werden dürfe – eine geschützte Rechtsposition gegeben, die Rechnungslegungsansprüche rechtfertige.
 
Die von 17 Ob 21/09a weiterentwickelte und in der Lehre gebilligte Rsp führt zur Berechtigung des hier geltend gemachten Rechnungslegungsanspruchs.
 
Bereits zu 4 Ob 217/13k sprach der Senat zu Kundenlisten aus, dass diese – iSe weiten Sachbegriffs – dem Geschäftsherrn „gehören“ und dem Machtgeber ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach § 1041 ABGB gebührt, wenn ein anderer solche Geschäftsgeheimnisse rechtswidrig verwertet und daraus einen Vorteil zieht. Diese Erwägungen wurden zu 4 Ob 78/17z umfassend begründet weitergeführt.
 
Im Sinne dieser Entscheidungen ist daher auch hier ein Eingriff der Beklagten in eine geschützte Rechtsposition der Klägerin zu bejahen. Die Kundenlisten und Verkaufstechniken sind zu Gunsten der Klägerin rechtlich geschützte Betriebsgeheimnisse. Die Beklagte hat darin
– wovon in dritter Instanz auszugehen ist – in unlauterer Weise eingegriffen und auf diese Weise Kunden der Klägerin abgeworben. Damit besteht das Rechnungslegungsbegehren iSd Rsp grundsätzlich zu Recht.
 
Auch gegen dessen begehrten Umfang im Personenkreis ist nichts einzuwenden. Es beschränkt sich auf die mit rechtswidrig abgeworbenen Kunden erzielten Umsätze; diese sind geeignet, entsprechende Bereicherungs- bzw Schadenersatzansprüche zu beziffern. Dass sich daraus, wie die Beklagten meinen, ein Auskundschaften „sämtlicher“ ihrer Kundendaten ergebe, ist nicht nachvollziehbar.
 
Allerdings geht das mit dem Rechnungslegungsbegehren verbundene Begehren auf Bucheinsicht dem Inhalt nach zu weit. Eine ordentliche Rechnungslegung umfasst zwar auch Angaben, die eine Überprüfung der Rechnung ermöglichen. Es reicht jedoch aus, entsprechende Belege zur Einsicht vorzulegen oder in Kopie zu übermitteln, zumal die Geheimhaltungsinteressen der Beklagten angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Einsicht in (sämtliche) Geschäftsbücher der Beklagten wäre überschießend.
 
Unzulässig ist auch der Zuspruch eines unbestimmten Zahlungsbegehrens vor erfolgter Rechnungslegung. Die Klägerin hat sich die Bezifferung des Zahlungsbegehrens bis zur Rechnungslegung vorbehalten, somit einen Anspruch iSe Stufenklage erhoben.
 
Bei einer Stufenklage ist zuerst das Verfahren über das Rechnungslegungsbegehren durchzuführen und darüber mit Teilurteil zu entscheiden. Ist nicht die gesamte Stufenklage abzuweisen, hat das Gericht das Verfahren über den Rechnungslegungsanspruch vom Verfahren über den Leistungsanspruch getrennt zu führen und ein Teilurteil über den erstgenannten Anspruch zu fällen.
 
Dem insoweit modifizierten Rechnungslegungs-begehren ist daher iSe Teilurteils stattzugeben.
 
 

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