Ein Registrierungshinweis nach dem Wortbestandteil einer Wort-Bildmarke kann auch dann irreführend sein, wenn damit im direkten Verhältnis zu einem Mitbewerber eine nicht gegebene Exklusivität der Leistung suggeriert wird
GZ 4 Ob 118/18h, 29.01.2019
OGH: Beim Irreführungstatbestand ist zu prüfen, (a) wie ein durchschnittlich informierter und verständiger Interessent für das Produkt, der eine dem Erwerb solcher Produkte angemessene Aufmerksamkeit aufwendet, die strittige Ankündigung versteht, (b) ob dieses Verständnis den Tatsachen entspricht, und (c) ob eine nach diesem Kriterium unrichtige Angabe geeignet ist, den Kaufinteressenten zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte. Dabei kommt es immer auf den Gesamteindruck an.
Ein „R im Kreis“ wird allgemein als Hinweis auf eine registrierte Marke verstanden. Ein derartiger Schutzrechtshinweis richtet sich sowohl an Mitbewerber, um sie auf das Bestehen des Markenrechts aufmerksam zu machen als auch an die potentiellen Kunden des Werbenden.
Noch vor dem Hintergrund eines älteren Verbraucherleitbildes bejahte die Entscheidung 4 Ob 158/93 die Irreführungseignung eines Registrierungshinweises, der dem rein beschreibenden Wortbestandteil („ART-DECO“) einer Wort-Bildmarke beigefügt war. Da der markenrechtliche Schutz eines einzelnen Bestandteils eines Kombinationszeichens dessen Kennzeichnungskraft voraussetze, erwecke die Beklagte den unrichtigen Eindruck das Markenwort für sich monopolisiert zu haben und täusche damit über den Schutzumfang ihres Zeichens. Dadurch könne ein nicht unwesentlicher Teil des Publikums, an dessen Kenntnisse und Fähigkeiten kein hoher Maßstab anzulegen sei, den Eindruck erlangen, Modeschmuck im Art-deco Stil nur bei der Beklagten zu bekommen.
Die nachfolgende Entscheidung 4 Ob 12/94 verneinte dementsprechend eine relevante Irreführung dann, wenn auch der mit einem ® versehene Markenbestandteil Schutz gegen unbefugte Verwendung genießt, weil er auch für sich alleine unterscheidungskräftig ist und durch seine Verwendung die Gefahr von Verwechslungen besteht. Zuletzt nahm der OGH in der Entscheidung 17 Ob 19/11k zu einem unrichtigen Registrierungshinweis Stellung, der einem Werbeslogan angefügt war. Ein dem neuen Verbraucherleitbild entsprechender Adressat werde nur annehmen, dass sich die Beklagte diesen Slogan irgendwie gesichert habe; dies bleibe jedoch ohne Auswirkung auf seine geschäftliche Entscheidung. Woller merkt dazu unter Verweis auf ältere Rsp zu irreführenden Patentrechtshinweisen an, auch nach dem neuen Verbraucherleitbild könne ein unrichtiger Schutzrechtshinweis wohl weiterhin zu einer irrigen Vorstellung der angesprochenen Verkehrskreise über die Güte der Ware führen.
Thiele meint im Anschluss an die Rsp des deutschen BGH, die angesprochenen Verkehrskreise erwarteten bei Verwendung des ®-Zeichens, dass es eine exakt so registrierte Marke gebe. Er bezieht sich dabei auf die Entscheidung I ZR 219/06,. Darin nahm der BGH in der Werbung mit „Thermoroll®“ gegenüber dem tatsächlich registrierten Zeichen „Termorol“ deswegen eine lauterkeitsrechtlich relevante Irreführung an, weil gerade zwischen den Streitteilen dieser Unterschied für die Abgrenzung zum Wettbewerber eine erhebliche Rolle gespielt hatte.
Im vorliegenden Fall setzen die Beklagten – die zwar über Markenlizenzrechte, aber nicht über Rechte an der Wortmarke A***** verfügen – den Registrierungshinweis ® derart ein, dass sie ihre „A*****® Methode“ im Vergleich zur Tätigkeit der Klägerin bewerben. Dem fügten sie weitere Begriffe wie „original“ und „patentiert“ bei, was ihnen bereits rechtskräftig verboten wurde, weil es insoweit nicht den Tatsachen entspricht, als die Firmengruppe der Klägerin dieselbe Methode (für die der Patentschutz mittlerweile erloschen ist) weit länger auf dem Markt angeboten hat als die Erstbeklagte. Aus diesem Zusammenhang erschließt sich aber, dass auch der Registrierungshinweis den selben verpönten Zweck verfolgt: Die Beklagten setzen ihn nämlich bewusst wahrheitswidrig ein, um eine Exklusivität ihrer Leistungen anzudeuten, die ihnen jedoch nicht zukommt. Die Verwendung von „A*****®“ suggeriert im vorliegenden Kontext, die Erstbeklagte sei die einzige autorisierte Anbieterin der konkreten Methode, was nicht den Tatsachen entspricht. Dieser unrichtig erweckte Eindruck von Exklusivität kann einen Verbraucher jedenfalls dazu bewegen, sich näher mit dem Angebot der Beklagten zu befassen. Die Relevanz der Irreführungshandlung ist daher zu bejahen.
Das Begehren der Klägerin, den Beklagten die Unterlassung aufzutragen, den Wortlaut „A*****“ mit einem ® zu versehen, wenn es sich nicht um die eingetragene Wortbildmarke handelt, besteht somit zu Recht.