Unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 8 StPO folgt daraus, dass im Regelungsbereich des DSt eine Informationspflicht iSd § 262 StPO begrifflich ausscheidet, weil der in Verfolgung gezogene Sachverhalt im Einleitungsbeschluss gar nicht zu subsumieren ist
GZ 21 Ds 3/18f, 23.01.2019
OGH: Mit ihrem Vorbringen zur Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 8 StPO verkennt die Berufung elementare Unterschiede zwischen der Anklageschrift (§ 211 StPO) und dem Einleitungsbeschluss (§ 28 DSt). Während nämlich Erstere (neben Angeklagtem und Tat) auch die aus ihrer Sicht durch die Tat verwirklichten strafbaren Handlungen (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) und die übrigen anzuwendenden Strafgesetze (§ 211 Abs 1 Z 3 StPO) zu bezeichnen hat (vgl zum Strafantrag auch §§ 451 Abs 1, 484 StPO), muss Letzterer bloß „unter Angabe der näheren Umstände die Tathandlungen, deren der Beschuldigte verdächtigt wird“, anführen (§ 28 Abs 2 erster Satz DSt). Anders als die Anklageschrift, die auch eine rechtliche Wertung des Anklagesachverhalts vorzunehmen hat, dient der Einleitungsbeschluss nach dem Gesetz somit ausschließlich dazu, den Prozessgegenstand auf der Sachverhaltsebene abzugrenzen. Unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 8 StPO folgt daraus, dass eine Informationspflicht iSd § 262 StPO begrifflich ausscheidet, weil der in Verfolgung gezogene Sachverhalt im Einleitungsbeschluss gar nicht zu subsumieren ist.
Indem die Berufung argumentiert, der Beschuldigte sei über die rechtliche Einordnung des im Einleitungsbeschluss beschriebenen Sachverhalts nicht hinreichend informiert worden, verlässt sie somit den im Regelungsbereich des DSt geltenden Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes.