Zu Unrecht bezogene Unterhaltsleistungen rechtfertigen idR die Annahme des Verwirkungstatbestands nach § 74 EheG nicht
GZ 4 Ob 15/19p, 26.02.2019
OGH: Die Unterhaltsverwirkung wegen nachträglicher schwerer Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten nach § 74 EheG setzt ein besonders gravierendes, das Maß schwerer Eheverfehlungen iSd § 49 EheG übersteigendes schuldhaftes Fehlverhalten gegenüber dem früheren Ehegatten voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung nicht mehr zumutbar ist. Die Beurteilung, ob die konkret angelastete Verhaltensweise den Verwirkungstatbestand des § 74 EheG erfüllt, richtet sich regelmäßig nach den Umständen des Einzelfalls. Dafür steht dem Gericht ein nicht zu enger Ermessensspielraum zur Verfügung.
Nach der Rsp stellt zB die Vorlage gefälschte Urkunden in einem Oppositionsverfahren, welche auch zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, keinen Verwirkungstatbestand dar. Begründet wurde dies damit, dass die Urkundenfälschung nicht als schwere Verfehlung gegen den Unterhaltsverpflichteten qualifiziert werden kann, weil der Straftatbestand die Interessen der Allgemeinheit schützt und die Urkunden letztlich auch keinen Einfluss auf das Verfahrensergebnis hatten.
Auch die Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen trotz aufrechter Lebensgemeinschaft wurde nicht als Verwirkungsgrund qualifiziert: Es ist zwar nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die frühere Ehegattin wusste, dass sie zu Unrecht Unterhaltszahlungen entgegennimmt und sie die dadurch bewirkte Schädigung des Klägers zumindest in Kauf genommen hat. Auch wenn sie die Unterhaltsleistungen mit zumindest bedingtem Vorsatz in Anspruch genommen hat, ist dieser Umstand aber noch nicht derart gewichtig, dass er die Annahme der Verwirkung des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen würde.
Ausgehend von diesen Grundsätzen, wonach zu Unrecht bezogene Unterhaltsleistungen die Annahme des Verwirkungstatbestands idR nicht rechtfertigen, ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Verletzung der Informationspflicht über ihre eigene Einkommenssteigerung durch die frühere Ehegattin keine derart besonders schwerwiegende Verfehlung bewirkt, dass dem Unterhaltspflichtigen die Unterhaltsleistungen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar seien, nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass hier die Entwicklung der vereinbarten Grenzwerte aufgrund der Indexanpassung mit Schwellenwerten von jeweils 10 % für die frühere Ehegattin im Detail kaum überschaubar war.