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Zivilrecht

OGH: Dingliches / obligatorisches Wohnrecht

Ein dingliches Wohnrecht ist dann anzunehmen, wenn die Umstände den Schluss rechtfertigen, dass ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte; für die Abgrenzung ist die Parteienabsicht maßgebend; im Zweifel ist ein obligatorisches Wohnrecht anzunehmen; bei einer Einzelrechtsnachfolge gehen obligatorische Rechtsverhältnisse nur bei entsprechender Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger; ein solches obligatorisches Rechtsverhältnis ist selbst dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger nicht wirksam, wenn er von diesem Recht wusste; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein

23. 04. 2019
Gesetze:   § 521 ABGB
Schlagworte: Servitut, dingliches / obligatorisches Wohnrecht, Einzelnachfolger

 
GZ 4 Ob 238/18f, 26.02.2019
 
OGH: Die Dienstbarkeit des Wohnrechts ist an sich ein dingliches Recht, doch kann dieses Recht als sog unregelmäßige Servitut auch obligatorisch eingeräumt werden. Welcher Art das Wohnungsrecht ist, ist eine Frage der Auslegung des Erwerbstitels. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ist jeweils nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar, weil schon wegen ihrer Einzelfallbezogenheit ein Beitrag zur Rechtsentwicklung oder Rechtsvereinheitlichung nicht erwartet werden kann und ein Aufgreifen daher nur aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich sein könnte.
 
Das Berufungsgericht ging davon aus, dass der Beklagten von ihrem Vater (dem Voreigentümer der Liegenschaft) ein obligatorisches Wohnrecht eingeräumt wurde. Wieso dieses Wohnrecht dinglicher Natur gewesen sein sollte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Schon das Berufungsgericht hat auf die Rsp verwiesen, dass ein dingliches Wohnrecht dann anzunehmen sei, wenn die Umstände den Schluss rechtfertigen, dass ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte. Für die Abgrenzung ist die Parteienabsicht maßgebend. Im Zweifel ist ein obligatorisches Wohnrecht anzunehmen.
 
Nach 7 Ob 183/98g ist ein dingliches Wohnungsrecht anzunehmen, wenn die Umstände die Annahme rechtfertigen, dass nicht bloß ein obligatorisches, sondern ein gegen jedermann wirkendes Recht eingeräumt werden sollte. Derartige Umstände zeigt die Beklagte aber nicht auf. Der Umstand, dass die Klägerin der Beklagten die Wohnung nach ihrem Erwerb überließ, kann die behauptete dingliche Wirkung des der Beklagten von ihrem Vater bereits Jahre davor gewährten Wohnrechts nicht begründen. Auch ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht ist nach der genannten Rsp nicht zwingend als dingliches Recht anzusehen. Insoweit gelingt es der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Auslegung der Vereinbarung zwischen der Beklagten und ihrem Vater durch das Berufungsgericht eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist. Steht die Vertragsauslegung mit den Grundsätzen von LuRsp im Einklang, kommt der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu.
 
Das Berufungsgericht ging schließlich davon aus, dass die Klägerin die Last des Wohnrechts nicht übernommen habe, weil obligatorische Rechtsverhältnisse bei einer Einzelrechtsnachfolge nur bei entsprechender Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger übergehen. Ein solches obligatorisches Rechtsverhältnis ist selbst dann gegenüber dem Einzelrechtsnachfolger nicht wirksam, wenn er von diesem Recht wusste; der Einzelrechtsnachfolger tritt vielmehr in das obligatorische Schuldverhältnis nur im Wege der Vertragsübernahme ein.
 
Dass eine ausdrückliche Übernahme des Wohnrechts im Kaufvertrag nicht erfolgte, ist unstrittig. Denkbar ist daher nur eine schlüssige Übernahme. Diese verneinte das Berufungsgericht mit der Begründung, dass das Wohnrecht der Beklagten anlässlich der Verkaufsgespräche zwischen dem Vater der Beklagten und der Klägerin nicht thematisiert worden sei und die Beklagte im Zeitpunkt des Verkaufs nicht in der Wohnung gewohnt habe. Dem hält die Beklagte in der Revision im Wesentlichen bloß entgegen, dass die Klägerin vom Wohnrecht der Beklagten gewusst habe, was aber nach der zitierten Rsp für den Vertragsübergang nicht ausreichend ist.
 
Die Berufung auf die Rsp zum Übergang nicht verbücherter Dienstbarkeiten ist nicht tragfähig, weil hier kein dingliches Wohnrecht eingeräumt wurde. Die Behauptung, dass der Beklagten die Wohnung nach Erwerb durch die Klägerin unverändert überlassen worden sei, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wonach sich die Beklagte von 2004 bis 2010 im Ausland aufgehalten hat. Dass die Überlassung der Wohnung an Dritte zu Mietzinszahlungen an die Beklagte geführt habe, steht nicht fest.
 
Ein zweifelsfrei schlüssiges Verhalten der Klägerin, aus der eine Vertragsübernahme zu entnehmen ist, kann die Beklagte auch in der Revision nicht aufzeigen.
 
 

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