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Zivilrecht

OGH: § 10 MRG – Anzeige des Ersatzanspruchs

Ob eine Erklärung des Mieters als Anzeige des Ersatzanspruchs zu verstehen und daher „verbesserungswürdig“ iSd dadurch ausgelösten Obliegenheit des Vermieters nach § 10 Abs 4a MRG ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die Rechtsansicht, die Erklärung der Mieterin, einen Nachmieter finden zu wollen, der ihr die Kosten eines neuen Badezimmers (EUR 15.000,-) ablösen würde, beinhalte keine Anzeige eines Ersatzanspruchs, stellt keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar

23. 04. 2019
Gesetze:   § 10 MRG
Schlagworte: Mietrecht, Ersatz von Aufwendungen auf eine Wohnung, Investitionskostenersatz

 
GZ 5 Ob 192/18y, 20.02.2019
 
Die Antragstellerin begehrte – auf § 10 MRG gestützt – Investitionskostenersatz.
 
OGH: Kündigt der Hauptmieter – wie die Antragstellerin – das Mietverhältnis auf, muss er einen solchen Anspruch bei sonstigem Verlust des Anspruchs dem Vermieter unter Vorlage von Rechnungen spätestens 14 Tage nach Zustellung der Aufkündigung an den Vermieter schriftlich anzeigen (§ 10 Abs 4 Z 2 MRG). Entspricht eine rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruchs in Form oder Inhalt nicht der Regelung des § 10 Abs 4 MRG, so hat der Vermieter den Mieter zur Verbesserung des Mangels binnen einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzufordern. Der Verlust des Ersatzanspruchs tritt nur ein, wenn der Mieter einer solchen Aufforderung nicht fristgerecht nachkommt (§ 10 Abs 4a MRG).
 
Voraussetzung für das Eingreifen der Rügeobliegenheit des Vermieters nach § 10 Abs 4a MRG ist schon nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes eine „rechtzeitig erstattete Anzeige des Ersatzanspruchs“. Der Mieter muss gegenüber dem Vermieter also innerhalb der von § 10 Abs 4 MRG statuierten Fristen zumindest artikulieren, dass er Investitionsersatz begehrt. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es dafür zwar ausreichend, aber auch notwendig, dass der Mieter vom Vermieter innerhalb der gesetzlichen Fristen Geldersatz für auf die Wohnung getätigte Aufwendungen verlangt. Nur dann ist es Sache des Vermieters, den Mieter unter Setzung einer mindestens vierzehntägigen Frist und ausdrücklicher Bekanntgabe der Mängel zur Verbesserung aufzufordern.
 
Ob eine Erklärung des Mieters als Anzeige des Ersatzanspruchs zu verstehen und daher „verbesserungswürdig“ iSd dadurch ausgelösten Obliegenheit des Vermieters nach § 10 Abs 4a MRG ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Auffassung des Rekursgerichts, die Antragstellerin habe mit der Erklärung in ihrem Kündigungsschreiben, sie versuche „einen neuen Nachmieter zu finden, der [ihr] vielleicht [das] neue Badezimmer (Kosten 15.000,-- Euro) ablösen würde“, keinen Investitionsersatzanspruch gegenüber dem Vermieter artikuliert, ist keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung.
 
 

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