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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob § 1111 ABGB dem Bestandgeber auch dann einen Schadenersatzanspruch in Bezug auf die Kosten der Wiederherstellung und der damit zusammenhängenden weiteren Vermögensschäden gewährt, wenn das Pachtobjekt nach Beendigung des Bestandverhältnisses verkauft wurde und die Mängel auf den Kaufpreis keinen Einfluss hatten

Jedenfalls in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem Veränderungen an einem verpachteten Gebäude zu beurteilen sind, bezieht sich der Ersatzanspruch auf eine allfällige objektive Wertminderung am gesamten Bestandobjekt; eine solche liegt hier – anders als bei der Zerstörung oder Beschädigung einer Sache – nicht derart nahe, dass sie ohne Behauptung des für den Eintritt und die Höhe des Schadens beweisbelasteten Beklagten zu prüfen gewesen wäre

23. 04. 2019
Gesetze:   §§ 1111 ABGB
Schlagworte: Bestandrecht, Schadenersatzrecht, Beschädigung / Veränderung, Höhe des Schadens, Behauptungs- und Beweislast

 
GZ 4 Ob 3/19y, 26.02.2019
 
OGH: Der Schadenersatzanspruch nach § 1111 ABGB richtet sich in erster Linie auf Naturalrestitution; jedenfalls nach Rückstellung des Bestandobjekts besteht der Anspruch auf Geldersatz.
 
Ein Schadenersatzanspruch kann einerseits subjektiv-konkret, andererseits objektiv-abstrakt berechnet werden:
 
Bei subjektiv-konkreter Berechnung sind alle Auswirkungen und damit auch tatsächliche Entwicklungen nach Eintritt des schädigenden Ereignisses auf das Vermögen des Geschädigten zu beachten. Im Rahmen einer solchen Betrachtung hat der Schädiger den Geschädigten grundsätzlich so zu stellen, wie er „heute“ ohne das schädigende Ereignis stünde, wobei der maßgebliche Vergleichszeitpunkt – idR – der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist.
 
Bei Untunlichkeit oder Unmöglichkeit der Wiederherstellung besteht ein Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts bzw der objektiven Wertminderung. Diese Voraussetzung ist hier zufolge Weiterverkaufs der Liegenschaft grundsätzlich gegeben.
 
Steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz des gemeinen Werts zu, handelt es sich aber nicht um eine subjektiv-konkrete, sondern um eine objektiv-abstrakte Berechnung.
 
Bei einer solchen Berechnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Beschädigung, konkret bei § 1111 ABGB der Zeitpunkt der Rückstellung des Bestandobjekts maßgebend. Bei abstrakter Berechnung ist zudem unerheblich, ob der Geschädigte die Sache nach Eintritt des Schadens veräußert hat und welchen Erlös er dafür erzielte. Abzustellen ist auf die Differenz des gemeinen Werts der Sache, die nach überwiegender Rsp selbst dann zuzusprechen ist, wenn das subjektiv berechnete Interesse geringer wäre.
 
Auch bei rechtlicher Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem hat der Geschädigte den Eintritt des behaupteten Schadens, dessen Höhe und den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen.
 
Im konkreten Fall hat der Beklagte keine objektive Wertminderung des Bestandobjekts behauptet. Die in der Revision gerügten sekundären Feststellungsmängel beziehen sich auf vom Sachverständigen ermittelte Kosten einer Rückgängigmachung einzelner Änderungen. Jedenfalls in einem Fall wie dem hier vorliegenden, in dem Veränderungen an einem verpachteten Gebäude zu beurteilen sind, bezieht sich der Ersatzanspruch aber auf eine allfällige objektive Wertminderung am gesamten Bestandobjekt. Eine solche liegt hier – anders als bei der Zerstörung oder Beschädigung einer Sache – nicht derart nahe, dass sie ohne Behauptung des für den Eintritt und die Höhe des Schadens beweisbelasteten Beklagten zu prüfen gewesen wäre.
 
 

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