Die Revision erblickt ein grobes Verschulden der Beklagten in dem Umstand, dass sie in den letzten Jahren den Zustand des Bereichs, auf dem sich der Sturz des Klägers ereignet hat, nämlich einer leichten Geländestufe auf einem gut beleuchteten Rondell neben dem Gehweg (das nur zu betreten ist, wenn man durch ein Fenster den Betrieb in der angrenzenden Therme beobachten will) überhaupt nie überprüft habe; das Berufungsgericht ist in seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass hier der Sturz eines Fußgängers wegen dieser leichten Abstufung nicht als geradezu wahrscheinlich zu erwarten war und daher kein grob mangelhafter Zustand vorlag; ausgehend von den Feststellungen hält sich diese Beurteilung im Rahmen der dargelegten Grundsätze der Rsp; musste der Wegehalter aber zur Vermeidung einer Haftung nach § 1319a ABGB keine weitergehenden Maßnahmen setzen, hätten daran auch häufigere Kontrollen nichts geändert
GZ 8 Ob 137/18g, 26.02.2019
OGH: Nach § 1319a ABGB haftet dann, wenn durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird, derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, soferne er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
Grobe Fahrlässigkeit bezeichnet eine auffallende Sorglosigkeit, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falles in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern als geradezu wahrscheinlich vorauszusehen ist. Es muss eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht zur Unfallverhütung vorliegen.
Welche Maßnahmen ein Wegehalter zu ergreifen hat, ist eine Frage des Einzelfalls und richtet sich danach, was nach der Art des Weges, seiner Lage und Widmung sowie dem daraus resultierenden Maß seiner vernünftigerweise zu erwartenden Benutzung angemessen und nach objektiven Maßstäben zumutbar ist.
Die Beurteilung des Verschuldens unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als die Revisionszulässigkeit eröffnende erhebliche Rechtsfrage gewertet werden. Das schließt auch die Beurteilung ein, ob dem Beklagten noch leichte oder bereits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.
Die Revision erblickt ein grobes Verschulden der Beklagten in dem Umstand, dass sie in den letzten Jahren den Zustand des Bereichs, auf dem sich der Sturz des Klägers ereignet hat, nämlich einer leichten Geländestufe auf einem gut beleuchteten Rondell neben dem Gehweg (das nur zu betreten ist, wenn man durch ein Fenster den Betrieb in der angrenzenden Therme beobachten will) überhaupt nie überprüft habe.
Das Berufungsgericht ist in seiner Beurteilung davon ausgegangen, dass hier der Sturz eines Fußgängers wegen dieser leichten Abstufung nicht als geradezu wahrscheinlich zu erwarten war und daher kein grob mangelhafter Zustand vorlag. Ausgehend von den Feststellungen hält sich diese Beurteilung im Rahmen der dargelegten Grundsätze der Rsp. Musste der Wegehalter aber zur Vermeidung einer Haftung nach § 1319a ABGB keine weitergehenden Maßnahmen setzen, hätten daran auch häufigere Kontrollen nichts geändert.