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Zivilrecht

OGH: § 1325 ABGB – zur Frage, welche Anforderungen an die Behauptungslast eines geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters zu stellen sind, der einen durch einen Verkehrsunfall verursachten Verdienstentgang geltend macht

Nach allgemeinen Grundsätzen muss der Kläger behaupten, welcher Wert sich ohne das schädigende Ereignis in seinem Vermögen befände und wie es sich nunmehr tatsächlich darstellt; es kommt darauf an, welchen Gewinn das Unternehmen im Vergleichszeitraum ohne die unfallbedingte Verhinderung des Unternehmers (hier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH) erzielt hätte und welchen Gewinn es tatsächlich erzielt hat; es ist also die fiktive der tatsächlichen Gewinnsituation gegenüberzustellen; dazu kann das Vorbringen genügen, dass der bisherige durchschnittliche Gewinn ohne den Unfall weiterhin erwirtschaftet worden wäre; der Kläger ist hingegen nicht verpflichtet, den Nachweis der konkreten Chance jedes einzelnen entgangenen Geschäfts zu erbringen

23. 04. 2019
Gesetze:   § 1325 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Verdienstentgang, geschäftsführender GmbH-Gesellschafter, Behauptunslast, Gewinn

 
GZ 2 Ob 14/18z, 26.02.2019
 
OGH: Schon im Berufungsverfahren stützte der Kläger sein Begehren nicht mehr auf den Entgang eines ihm als Geschäftsführer zustehenden Honorars. Dieser auf einem selbständigen rechtserzeugenden Sachverhalt beruhende Rechtsgrund ist damit aus der ansonsten umfassenden Beurteilungspflicht der Rechtsmittelinstanzen ausgeschieden.
 
Zur Verminderung des Gewinnanteils und zur Schlüssigkeit des Begehrens
 
Der Schaden, den ein selbständig Erwerbstätiger infolge eines Unfalls erleidet, kann sich entweder im eingetretenen Verdienstentgang oder in den Kosten aufgenommener Ersatzkräfte ausdrücken.
 
Für den Verdienstentgang eines Gesellschafters einer GmbH ist die Verminderung jenes Gewinnanteils maßgebend, der seiner gesellschaftlichen Beteiligung entspricht, im Fall eines Alleingesellschafters daher die gesamte unfallbedingte Gewinnverminderung. Nicht entscheidend ist dabei, ob der Gewinn vor dem Unfall ausgeschüttet wurde oder fällig war.
 
Nach allgemeinen Grundsätzen muss der Kläger behaupten, welcher Wert sich ohne das schädigende Ereignis in seinem Vermögen befände und wie es sich nunmehr tatsächlich darstellt. Es kommt darauf an, welchen Gewinn das Unternehmen im Vergleichszeitraum ohne die unfallbedingte Verhinderung des Unternehmers (hier des Gesellschafter-Geschäftsführers einer Ein-Mann-GmbH) erzielt hätte und welchen Gewinn es tatsächlich erzielt hat. Es ist also die fiktive der tatsächlichen Gewinnsituation gegenüberzustellen. Dazu kann das Vorbringen genügen, dass der bisherige durchschnittliche Gewinn ohne den Unfall weiterhin erwirtschaftet worden wäre. Der Kläger ist hingegen nicht verpflichtet, den Nachweis der konkreten Chance jedes einzelnen entgangenen Geschäfts zu erbringen.
 
Der Kläger hat die Gewinneinbuße als „Bilanzverlust“ bezeichnet und auf die Gegenüberstellung mit dem Geschäftsergebnis des Jahres vor dem Unfall gestützt. Dieses Vorbringen enthält die implizite Behauptung, dass das frühere Geschäftsergebnis ohne den Unfall weiterhin erzielt worden wäre. Soweit die Vorinstanzen davon ausgehen, der Kläger habe nicht behauptet, dass das schädigende Ereignis kausal für die Gewinnminderung gewesen sei, übersehen sie, dass der Kläger bereits in der Klage einen durch den Unfall hervorgerufenen Verdienstentgang behauptete. Diese Behauptung erstreckt sich auch auf den geänderten anspruchsbegründenden Sachverhalt.
 
Ist der Schaden wie hier als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf weiters die Teileinklagung – anders als vom Erstgericht angenommen – keiner weiteren Aufschlüsselung. Der Beurteilung der Vorinstanzen, das Klagebegehren sei in Bezug auf den Gewinnentgang unschlüssig, kann daher nicht gefolgt werden. Das Verfahren ist deshalb in Richtung des behaupteten Gewinnentgangs ergänzungsbedürftig, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben sind und das Verfahren in die erste Instanz zurückzuverweisen ist.
 
 

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