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Verkehrsrecht

VwGH: Durchführung eines Alkomattests – zur Frage, ob das behauptete Rauchen der Revisionswerberin während der Wartefrist von 15 Minuten das erzielte Messergebnis des Alkoholgehaltes beeinflusst hat

Auch bei Nichteinhaltung der in den Verwendungsrichtlinien geforderten 15-minütigen Wartefrist kann das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses angenommen werden, wenn diese Annahme aus fachlichen Gründen zulässig ist; es ist daher ein Sachverständiger beizuziehen

21. 04. 2019
Gesetze:   § 5 StVO, § 99 StVO, § 52 AVG, § 17 VwGVG
Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Alkomattest, Rauchen, Wartefrist, Sachverständigen

 
GZ Ra 2018/02/0294, 14.12.2018
 
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das VwG der Beschwerde der Mitbeteiligten Folge gegeben, das angeführte Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
 
Nach der wesentlichen Begründung habe die Mitbeteiligte in der im Beschwerdeverfahren wegen Entziehung der Lenkberechtigung durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Mai 2018 angegeben, vor Durchführung des Alkomattests fünf oder sechs Zigaretten geraucht zu haben. Gemäß der Bedienungsanleitung für das verwendete Atemalkoholmessgerät sei ua nach dem Rauchen eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten. Ob eine solche Wartezeit eingehalten worden sei, habe im Revisionsfall nicht geklärt werden können, zumal die Mitbeteiligte angegeben habe, gleich nach dem Unfall fünf oder sechs Zigaretten geraucht zu haben, während der den Alkotest durchführende Beamte nicht die ganze Zeit zugegen gewesen sei und sich nicht mehr habe erinnern können, ob die Mitbeteiligte geraucht habe. Damit könne grundsätzlich nicht von einem verwertbaren Messergebnis des Atemalkoholgehaltes ausgegangen werden.
 
VwGH: Das VwG hat entgegen stRsp keinen Sachverständigen zur Frage beigezogen, ob auch im Falle von Rauchen innerhalb der in den Verwendungsrichtlinien geforderten 15-minütigen Wartezeit ein gültiges Messergebnis zustande kommen kann. Es kann nämlich auch bei Nichteinhaltung der erforderlichen Wartefrist das Zustandekommen eines gültigen Messergebnisses angenommen werden, wenn diese Annahme aus fachlichen Gründen zulässig ist.
 
Zur verlässlichen Abklärung der Frage des Einflusses des von der Revisionswerberin behaupteten Rauchens während der Wartefrist auf das im Revisionsfall erzielte Messergebnis hätte es daher auch der Beiziehung eines messtechnischen Sachverständigen bedurft.
 
 

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