Bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter ist gem § 12 Abs 3 GehG auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund seiner Anstellung bei Antritt des Dienstes auszuüben hat, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen
GZ Ra 2018/12/0062, 28.02.2019
VwGH: Wie der VwGH im Erkenntnis vom 19. Februar 2018, Ro 2018/12/0001, mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist bei der Prüfung der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gem § 12 Abs 3 GehG auf den Zeitpunkt der Anstellung als Beamter und die Tätigkeit abzustellen, die dieser auf Grund seiner Anstellung bei Antritt des Dienstes auszuüben hat, und nicht auf sonstige vorübergehende oder zukünftige Verwendungen.
Bei der etwaigen Anrechnung von Zeiten auf das Besoldungsdienstalter gem § 12 Abs 3 GehG ist daher auf den Zeitpunkt des Beginnes des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, sohin im vorliegenden Fall auf die Ernennung als Richteramtsanwärterin, abzustellen. Diese Auslegung steht auch mit § 169d Abs 6 vorletzter und letzter Satz GehG im Einklang. Mit der Wortfolge "wie bei erstmaliger Begründung eines Dienstverhältnisses" meint die erstgenannte Gesetzesbestimmung "als ob die erstmalige Begründung des Dienstverhältnisses mit Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgt wäre", wobei nach der zweitgenannten Bestimmung die zwischen der tatsächlich erfolgten Begründung des Dienstverhältnisses und dem Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 gelegenen Zeiten für das Besoldungsdienstalter gleichermaßen zu berücksichtigen sind. Es ist demnach so vorzugehen, als ob die Ernennung der Revisionswerberin zur Richteramtsanwärterin mit Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015 erfolgt wäre.
Indem das BVwG dies verkannte und auf den Zeitpunkt der Ernennung als Staatsanwältin abstellte, belastete es das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.