Die der Entscheidung gem § 8 Abs 9 Tir BauO 2011 folgende Vorschreibung der Verkehrsaufschließungsabgabe betrifft unmittelbar das Eigentum der Revisionswerberin als Miteigentümerin, weshalb kein Grund besteht, ihr Mitspracherecht in Zweifel zu ziehen
GZ Ro 2016/06/0022, 26.02.2019
VwGH: Das Tir VAG 2011 regelt in seinem § 1 Abs 1 lit a die Erhebung von Ausgleichsabgaben im Fall der Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten nach § 8 Abs 6 Tir BauO 2011. Gem § 4 Abs 1 Tir VAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem die bauliche Anlage, hinsichtlich der die Befreiung erteilt wurde, errichtet wird bzw besteht. Dieser Abgabenanspruch entsteht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides (§ 6 Abs 1 erster Satz leg cit).
Der VwGH hat im Erkenntnis VwGH 30.1.2007, 2004/05/0207, in einer Angelegenheit betreffend die Schaffung von Pflichtstellplätzen nach dem Wr GaragenG 1957 ausgeführt, dass nach § 41 Abs 1 leg cit der mit dem Bauwerber nicht identische Grundeigentümer mit diesem für die Abgabenschuld (Ausgleichsabgabe) zur ungeteilten Hand hafte. Die der Verpflichtung folgende Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe könne somit unmittelbar das Eigentum eines Grundeigentümers betreffen, weshalb kein Grund bestehe, dessen diesbezügliches Mitspracherecht in Zweifel zu ziehen. Da eine in einer Baubewilligung ausgesprochene Stellplatzverpflichtung somit - wenn auch nur mittelbar - die Rechtssphäre eines Grundeigentümers in Bezug auf seine Abgabenschuld berühren könne, dürfe diesem ein Mitspracherecht betreffend eine Baubewilligung, soweit mit ihr Auswirkungen auf die Stellplatzverpflichtung bzw Ausgleichsabgabe verbunden seien, nicht verwehrt werden.
Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise für den vorliegenden Fall: Spruchpunkt II. des Bescheides des Stadtmagistrats der Landeshauptstadt Innsbruck, mit dem die Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von 15 Stellplätzen ausgesprochen wurde, berührt die Rechtssphäre der Revisionsweberin insoweit, als diese als Miteigentümerin des Bauplatzes gem § 4 Tir VAG 2011 zur Entrichtung der Verkehrsaufschließungsabgabe verpflichtet ist. Die der Entscheidung gem § 8 Abs 9 Tir BauO 2011 folgende Vorschreibung der Verkehrsaufschließungsabgabe betrifft unmittelbar das Eigentum der Revisionswerberin als Miteigentümerin, weshalb auch im vorliegenden Fall kein Grund besteht, ihr Mitspracherecht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ergibt sich aus § 8 Tir BauO 2011 im Falle einer nur teilweisen Bewilligung des Antrags auf Befreiung von der Stellplatzverpflichtung die Verpflichtung der Eigentümer zur Errichtung der erforderlichen Abstellmöglichkeiten.
Die vom LVwG vertretene Rechtsansicht, wonach der Revisionswerberin keine Parteistellung im Verfahren nach § 8 Abs 9 Tir BauO 2011 zugekommen sei, erweist sich daher als verfehlt.