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Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 44 VwGVG – Absehen von der Verhandlung

Die Verhandlung im Entziehungsverfahren kann eine solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht ersetzen

21. 04. 2019
Gesetze:   § 44 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Führerscheinrecht, Entziehungsverfahren, mündliche Verhandlung

 
GZ Ra 2018/02/0294, 14.12.2018
 
VwGH: Das VwG hat gem § 44 Abs 1 VwGVG in Verwaltungsstrafsachen grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung ist nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen.
 
Entgegen dieser Rsp hat das VwG von der Verhandlung abgesehen und das Absehen nicht begründet. Die Verhandlung im Entziehungsverfahren kann eine solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht ersetzen.
 
 

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