Home

Verfahrensrecht

VwGH: Mängelbehebungsfrist iZm Verfahrenshilfeantrag

Der Lauf der Frist zur Behebung der Mängel einer außerordentlichen Revision wird durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass die Frist mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt; verstreicht die Mängelbehebungsfrist ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen wurde, so gilt die Revision gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG einzustellen ist

21. 04. 2019
Gesetze:   § 26 VwGG, § 61 VwGG, § 33 VwGG, § 34 VwGG
Schlagworte: Revision, Mängelbehebung, Frist, Verfahrenshilfeantrag

 
GZ Ra 2018/07/0439, 28.02.2019
 
VwGH: Zwar wurde der Lauf der vierwöchigen Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 17. Dezember 2018 neu zu laufen begonnen hat.
 
Diese Mängelbehebungsfrist ist aber verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.
 
Die Revision gilt daher gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG einzustellen war.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at