Ein nach Rechtskraft der Aufhebung vom Insolvenzverwalter erhobenes Rechtsmittel ist mangels Legitimation zurückzuweisen
GZ 17 Ob 1/19z, 28.02.2019
OGH: Auf die Insolvenzaufhebung und ihre Folgen ist in jeder Lage des Verfahrens – auch im Revisionsstadium – von Amts wegen Bedacht zu nehmen. Die Funktion des Insolvenzverwalters hat mit rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens geendet. Er ist daher nicht mehr zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Das führt zur Zurückweisung seiner Revision.