§ 26 Abs 8 AZG idF ASRÄG 2014 findet auch auf den bereits vor Inkrafttreten des ASRÄG 2014 am (hier am 1. 1. 2015) abgeschlossenen Arbeitsvertrag des Klägers Anwendung, dies aber allein für Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten; die Bestimmung gibt dem Arbeitnehmer einen durchsetzbaren privatrechtlichen, nämlich arbeitsvertraglichen Anspruch, wobei dieser Anspruch erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber eine formell vollständige Arbeitsaufzeichnung übermittelt, sodass eine inhaltliche Unrichtigkeit im Verfahren auf bloße Übermittlung der Aufzeichnungen nicht schadet
GZ 9 ObA 103/18i, 28.11.2018
OGH: § 26 Abs 8 AZG idF ASRÄG 2014 findet auch auf den bereits vor Inkrafttreten des ASRÄG 2014 (hier am 1.1. 2015) abgeschlossenen Arbeitsvertrag Anwendung, dies aber allein für Abrechnungsperioden ab dem Inkrafttreten. Die Bestimmung gibt dem Arbeitnehmer einen durchsetzbaren privatrechtlichen, nämlich arbeitsvertraglichen Anspruch, wobei dieser Anspruch erfüllt ist, wenn der Arbeitgeber eine formell vollständige Arbeitsaufzeichnung übermittelt, sodass eine inhaltliche Unrichtigkeit im Verfahren auf bloße Übermittlung der Aufzeichnungen nicht schadet.
Im (allenfalls weiteren) Verfahren auf Geldleistung bleibt es dem Kläger natürlich unbenommen, darzutun, dass er über die Aufzeichnungen der Arbeitgeberin hinaus Arbeit erbracht hat, die bisher von der Arbeitgeberin nicht entgolten wurde.