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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Anmeldung der Ansprüche nach § 18 Abs 3 HVertrG

Die Antwort des Unternehmers muss eine inhaltliche Stellungnahme zur erhobenen Forderung enthalten, also dem Handelsvertreter die Haltung des Unternehmers zu seiner Anmeldung offen legen

15. 04. 2019
Gesetze:   § 9 HVertrG, § 18 HVertrG
Schlagworte: Handelsvertreterrecht, nachvertragliche Provisionsansprüche, Geltendmachung, Anmeldung, Verjährungsfrist, Hemmung, Antwort des Unternehmers, Geschäftsherr

 
GZ 4 Ob 6/19i, 26.02.2019
 
OGH: Nach § 18 Abs 1 HVertrG verjähren alle Ansprüche der Parteien aus dem Handelsvertretervertrag in 3 Jahren. Dies gilt in erster Linie für den Provisionsanspruch, aber auch für alle anderen Ansprüche und für alle Nebenansprüche (zB Rechnungslegung und Buchauszug), die zur Durchsetzung eines Hauptanspruchs dienen. Nach Abs 2 ist der Beginn der Verjährungsfrist an die (pflichtgemäße) Abrechnung geknüpft. Bei Ansprüchen, die - wie hier - erst nach der Beendigung des Handelsvertretervertrags abzurechnen sind (nachvertragliche Provisionen), beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres, in dem die Abrechnung hätte erfolgen müssen. Abs 3 schließlich enthält eine Schutznorm zugunsten des Handelsvertreters, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern: Hat der Handelsvertreter seine Ansprüche beim Unternehmer „angemeldet“, so wird der Fortlauf der Verjährung bis zum Einlangen der schriftlichen Antwort des Unternehmers gehemmt.
 
Unter „Anmeldung“ eines Anspruchs ist jede Erklärung - ausdrücklich oder schlüssig - des Handelsvertreters zu verstehen, mit der dieser einen konkreten Anspruch, zB auf Provisionszahlung, Erstellung einer Abrechnung, Erteilung eines Buchauszugs oder Zahlung eines Ausgleichsanspruchs gegenüber dem Unternehmer geltend macht. Dafür genügt es, dass der Anspruch wenigstens der Art nach (Provision, Ausgleich, Auslagenersatz, Abrechnung) beschrieben wird; eine konkrete Bezifferung eines Zahlungsanspruchs ist nicht erforderlich. Für die Anmeldung der Ansprüche ist auch keine bestimmte Form vorgeschrieben.
 
Nach allgemeinem Verständnis kann ein „konkreter Anspruch“ erst dann „geltend gemacht werden“, wenn er bereits entstanden ist. § 18 Abs 3 HVertrG bezieht sich aber auf alle Provisionsansprüche und daher auch auf solche, die erst nach Beendigung des Handelsvertretervertrags entstehen (nachvertragliche Provisionen). Nach ihrem Zweck soll diese Regelung verhindern, dass der Handelsvertreter seine Ansprüche aufgrund fehlender Informationen allzu leicht durch Verjährung verliert. Neben der Verhinderung der Verjährung zugunsten des Handelsvertreters soll diese Bestimmung gleichzeitig den Unternehmer in die Lage versetzen, die Ansprüche zu prüfen und gegebenenfalls abzurechnen und zu begleichen. Dieser Zweck ist dann nicht erfüllt, wenn noch keine Grundlage für die Abrechnung besteht und sich die Anmeldung aus Sicht des Unternehmers daher auf einen reinen Formalakt reduziert. Daher genügt es nicht, wenn der Handelsvertreter rein prophylaktisch die Erklärung abgibt, die Ansprüche aus sämtlichen Geschäften, die er vermittelt, anzumelden. Rein hypothetische Ansprüche können nicht Gegenstand der Anmeldung sein. Die Anmeldung muss als rechtserhebliche Erklärung auch einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Damit die Zweckvorgaben des § 18 Abs 3 HVertrG erfüllt sind, muss sich aus der Erklärung mit ausreichender Deutlichkeit ergeben, dass der Handelsvertreter einen konkreten Anspruch abgerechnet und ausbezahlt haben möchte. Der Anspruch muss seiner Art nach präzisiert sein und in Bezug auf das vermittelte Geschäft eindeutig zuordenbar beschrieben werden. Die Antwort des Unternehmers hat schriftlich zu erfolgen, um die Verjährungsfrist wieder in Gang zu setzen, und muss eine inhaltliche Stellungnahme zur erhobenen Forderung enthalten, dem Handelsvertreter also die Haltung des Unternehmers dazu offen legen.
 
 

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