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Strafrecht

OGH: Fortgesetzte Gewaltausübung iSd § 107b StGB

Ein Erfolg iSd § 107b Abs 3 Z 2 StGB muss Folge der Gewaltausübung nach dem Grundtatbestand sein, aus welchem Grund die rechtliche Annahme dieser Qualifikation Feststellungen zu einer solchen Kausalität voraussetzt

15. 04. 2019
Gesetze:   § 107b StGB
Schlagworte: Fortgesetzte Gewaltausübung, erhebliche Einschränkung der autonomen Lebensführung

 
GZ 13 Os 138/18w, 16.01.2019
 
OGH: Im Recht ist die im Rahmen der Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) erstattete Kritik, das Erstgericht habe die Feststellungen zur Qualifikation des § 107b Abs 3 Z 2 StGB unvollständig begründet. Dieser Qualifikationstatbestand verlangt über die bereits für den Grundtatbestand erforderliche Eignung der Gewalthandlungen, die Lebensführungsfreiheit des Opfers gravierend zu beeinträchtigen, hinausgehende Folgen iSe massiven Beschränkung der Selbstbestimmungsfreiheit, etwa bei der freien Wahl des sozialen Umfelds, des Familienstands, des Aufenthalts oder des äußeren Erscheinungsbildes und dergleichen, in einem Ausmaß, dass das Opfer dem Täter iSe (das ganze Leben nach diesem ausrichtenden) Abhängigkeitsverhältnisses willenlos unterworfen ist .
 
 

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