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Zivilrecht

OGH: Zur Gefahr in Verzug iSd § 37 UbG

Käme die Entscheidung des Gerichts zu spät und entsteht dadurch Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung, dann ist die Behandlung ungeachtet der Weigerung des Vertreters iSd § 254 ABGB zulässig

15. 04. 2019
Gesetze:   §§ 36 f UbG, §§ 253 f ABGB
Schlagworte: Unterbringung, psychisch Kranker, medizinische Behandlung, Einwilligung, Zustimmung, Erwachsenenvertreter, Notfall, Gefahr in Verzug

 
GZ 7 Ob 168/18h, 30.01.2019
 
OGH: Nach § 37 UbG bedürfen sowohl einfache als auch besondere Heilbehandlungen im Notfall keiner Zustimmung der hiefür zuständigen Person - im vorliegenden Fall des kompetenten Vertreters nach § 36 Abs 2 UbG. Gefahr in Verzug (Notfall) setzt voraus, dass die Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung oder Zustimmung verbundene Aufschub das Leben des Kranken gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre. Erforderlich ist zumindest eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands von der Qualität einer schweren Körperverletzung iSd § 84 StGB. Die Wahrscheinlichkeit, mit der diese Schädigung drohen muss, ist in Relation zu jenem Zeitraum zu sehen, der für die Einholung der Zustimmung bzw Genehmigung nötig wäre.§ 37 UbG erlaubt unter diesen Voraussetzungen eine Behandlung ohne Zustimmung bzw ohne - wirksame - gerichtliche Genehmigung, nicht aber eine Behandlung gegen den bereits wirksam erklärten Willen einer einsichtsfähigen Person oder des kompetenten Vertreters oder entgegen einer vom Gericht wirksam verweigerten Genehmigung. § 37 UbG dispensiert von der „Einholung der Zustimmung oder Genehmigung“, er berechtigt aber an sich nicht zur Missachtung einer bereits vorliegenden Weigerung. § 37 UbG regelt also nur den Fall, dass eine rechtswirksame Willenserklärung einer zustimmungsbefugten Person bzw die Genehmigung des Gerichts nicht rechtzeitig erlangt werden kann.
 
Der Vorrang der Behandlungsablehnung gilt aber nach allgemeinen Grundsätzen nicht, wenn der Vertreter einer nicht einsichtsfähigen Person die Zustimmung zu einer notwendigen und indizierten Behandlung verweigert. Die Weigerung des Vertreters kann sich dann, wenn sie die Schwelle zum Missbrauch des Sorgerechts überschreitet, nicht endgültig durchsetzen. Vielmehr muss der Arzt in einer derartigen Situation gem § 254 ABGB das Pflegschaftsgericht anrufen, das zur Substitution der verweigerten Zustimmung einen anderen Obsorgeberechtigten oder Sachwalter bestellen oder die Einwilligung ersetzen kann. Käme die Entscheidung des Gerichts zu spät und entsteht dadurch Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer Gesundheitsschädigung, dann ist die Behandlung ungeachtet der Weigerung des Vertreters iSd § 254 ABGB zulässig. Diese Überlegungen treffen auch im Anwendungsbereich des UbG zu, soll doch ein Kranker nicht schlechter gestellt werden. Die Bestimmung des § 36 Abs 2 UbG, wonach die Behandlung nicht einsichtsfähiger Personen nicht gegen den Willen des Vertreters vorgenommen werden darf, bedeutet daher keine vorbehaltlose Beachtlichkeit des Vertreterwillens. Einer missbräuchlichen Ausübung des Personensorgerechts kann auch gegenüber untergebrachten Personen keine endgültige Wirksamkeit zukommen. Vielmehr ist auch hier die Behandlung aufgrund der Notfallsregelung des § 37 UbG iSd § 254 ABGB zulässig.
 
 

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