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Zivilrecht

OGH: Leistungsfreiheit des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Geisterfahrerunfall?

Da die Versicherungsnehmerin nicht erkannt hatte, als Geisterfahrerin unterwegs zu sein, fehlt jede tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass sie den Versicherungsfall – auch nur bedingt – vorsätzlich herbeigeführt hätte

15. 04. 2019
Gesetze:   § 152 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Leistungsfreiheit, (bedingter) Vorsatz, Geisterfahrerunfall

 
GZ 7 Ob 35/19a, 27.02.2019
 
OGH: Es steht fest, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsnehmerin der Beklagten einen „Geisterfahrerunfall“ weder in Selbstmordabsicht verursachte noch einen Unfall mit Verletzungsfolgen ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm; vielmehr erkannte sie nicht, dass sie auf der falschen Richtungsfahrbahn unterwegs war.
 
Auf dieser Sachverhaltsgrundlage verneinten die Vorinstanzen übereinstimmend die Leistungsfreiheit der (von der Klägerin, die Leistungen an die Unfallopfer erbracht hatte, nach § 332 ASVG in Anspruch genommenen) Beklagten nach § 152 VersVG.
 
Dass (auch) das Berufungsgericht die von der Beklagten genannten Gründe für die Erkennbarkeit der Geisterfahrt als nicht ausreichend für den Schluss auf Vorsatz sah, ist eine nicht revisible Frage der Beweiswürdigung.
 
Eine erhebliche Rechtsfrage des materiellen Rechts liegt schon deshalb nicht vor, weil die Revision nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Da die Versicherungsnehmerin nicht erkannt hatte, als Geisterfahrerin unterwegs zu sein, fehlt jede tatsächliche Grundlage für die Annahme, dass sie den Versicherungsfall – auch nur bedingt – vorsätzlich herbeigeführt hätte.
 
 

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