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Zivilrecht

OGH: Pfandbestellung – Beratungspflichten und Aufklärungspflichten der Bank über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers

So wie die Bank nicht verpflichtet ist, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären, ist es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand beistellt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteilt; dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann

15. 04. 2019
Gesetze:   § 25c KSchG, §§ 1295 ff ABGB, §§ 1346 ff ABGB, §§ 1368 ff ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Schadenersatzrecht, Bürgschaftsvertrag, Pfandbestellung, Beratungs- / Aufklärungspflicht der Bank, Kreditwürdigkeit

 
GZ 4 Ob 164/18y, 29.01.2019
 
OGH: Eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung kommt nach der Rsp mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht. Außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmungen gilt, dass nur in besonderen Ausnahmefällen eine Warn- und Aufklärungspflicht der Bank gegenüber dem Bürgen besteht, etwa wenn die Bank bereits vor Abschluss des Bürgschaftsvertrags Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Schuldners hat; ein derartiger Ausnahmefall wird auch schon dann anzunehmen sein, wenn die Bank aufgrund ihrer Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Hauptschuldners von vornherein weiß, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Hauptschuldner zur seinerzeitigen Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird und sie daher den Bürgen allein – abweichend von der (banküblichen) üblichen Funktion einer Bürgschaft – wird in Anspruch nehmen müssen. Diese Grundsätze gelten auch für die Pfandbestellung.
 
So wie die Bank nicht verpflichtet ist, einen Bürgen vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrags über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufzuklären, ist es auch nicht üblich, dass die Bank demjenigen, der ein Pfand beistellt, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers erteilt. Dies gilt erst recht dann, wenn der Bürge in einer besonderen Nahebeziehung zum Schuldner steht und von diesem selbst alle näheren Auskünfte fordern und erlangen kann.
 
Die Beratungspflichten und Aufklärungspflichten von Banken sind grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls.
 
Nach den Feststellungen bestand keine Geschäftsbeziehung zwischen Kreditnehmer und Bank vor Aufnahme des Kredits; auch hat die Bank eine Bonitätsprüfung durchgeführt. Angesichts dieser Umstände hält sich die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Kreditgeberin habe keine Warn- und Aufklärungspflichten der Beklagten gegenüber verletzt, im Rahmen der aufgezeigten Rsp.
 
 

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