Home

Zivilrecht

OGH: § 1360 ABGB – Verhältnis mehrerer Sicherheiten

In der Entscheidung 4 Ob 108/06w führt der Senat unter Bezugnahme auf 1 Ob 666/88 aus, dass durch einen von § 1360 ABGB unmittelbar erfassten Wegfall einer dinglichen Sicherheit das Vertrauen von Mithaftenden auf einen anteiligen Regress enttäuscht wird, und dass es dem gleichzuhalten ist, wenn ein Mithaftender auf eine Sicherheit vertraut, die zwar im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserklärung hingewiesen wird, deren Einholen der Gläubiger aber unterlässt; wenn aber, wie hier, die Pfandbestellerin explizit erklärt, das Pfandrecht ohne Rücksicht auf allfällige andere Sicherheiten einzuräumen und auch nichts von anderen Sicherheiten weiß, liegt demgemäß kein Anwendungsfall des § 1360 ABGB vor

15. 04. 2019
Gesetze:   § 1360 ABGB, § 879 ABGB
Schlagworte: Verhältnis mehrerer Sicherheiten

 
GZ 4 Ob 164/18y, 29.01.2019
 
OGH: Die Beklagte behauptet unter Berufung auf die Entscheidung 1 Ob 666/88 die Sittenwidrigkeit der gegenständlichen Klausel. Im genannten Verfahren war im Vordruck einer Bürgschaftserklärung festgelegt, dass die Haftung des Bürgen unverändert in Kraft bleibe, wenn die Bank Sicherheiten irgendeiner Art, die ihr für ihre Forderungen anderweitig bestellt sind oder bestellt werden, freigibt. Der 1. Senat führte aus, diese Klausel „dürfte“ nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig sein, wobei eine Aufhebung und Zurückverweisung erfolgte, weil noch offen war, ob der Bürge erst durch die in Aussicht gestellte weitere Sicherheit zur Übernahme der Bürgschaft bewogen werden konnte. Die weiteren Sicherheiten waren bereits im Kreditvertrag angeführt und den Mithaftenden somit bekannt.
 
Damit unterscheidet sich der dortige Sachverhalt grundlegend vom vorliegenden, weil nach den hiesigen Feststellungen die Beklagte von den verpfändeten Lebensversicherungen nichts wusste und sie somit nicht erst wegen dieser weiteren Sicherheiten bereit war, ihre Liegenschaft zu verpfänden; vielmehr tat sie dies, ohne darauf zu vertrauen, dass es weitere Sicherheiten geben würde.
 
Auch die Klauseln unterscheiden sich in einem wesentlichen Punkt: Im vorliegenden Fall erklärte die Beklagte ausdrücklich, das Pfandrecht ohne Rücksicht auf allfällige andere Sicherheiten einzuräumen, während in 1 Ob 666/88 eine solche Erklärung fehlte und dort nicht nur auf „allfällige“ andere Sicherheiten Bezug genommen war, sondern andere Sicherheiten im Vertrag konkret genannt waren.
 
In der Entscheidung 4 Ob 108/06w führt der Senat unter Bezugnahme auf 1 Ob 666/88 aus, dass durch einen von § 1360 ABGB unmittelbar erfassten Wegfall einer dinglichen Sicherheit das Vertrauen von Mithaftenden auf einen anteiligen Regress enttäuscht wird, und dass es dem gleichzuhalten ist, wenn ein Mithaftender auf eine Sicherheit vertraut, die zwar im Kreditvertrag angeführt ist und auf die auch in der Bürgschaftserklärung hingewiesen wird, deren Einholen der Gläubiger aber unterlässt.
 
Nach dieser Rsp (jüngst auch 3 Ob 76/18z) kommt es also darauf an, das Vertrauen des Bestellers einer Sicherheit auf bekannte weitere Sicherheiten und auf einen anteiligen Regress zu schützen. Wenn aber, wie hier, die Pfandbestellerin explizit erklärt, das Pfandrecht ohne Rücksicht auf allfällige andere Sicherheiten einzuräumen und auch nichts von anderen Sicherheiten weiß, liegt demgemäß kein Anwendungsfall des § 1360 ABGB vor.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at