Wie auch bei zweiseitigen Verträgen ein (konkludentes) Abgehen von der gewillkürten Schriftform oder, zur Widerlegung der Vermutung des § 884 ABGB, der Beweis eines trotz Formvorbehalts gefassten Bindungswillens möglich und zulässig ist, ist dies auch bei einseitigen Erklärungen der Fall; auch hier hat die Partei bei Erklärung des Formvorbehalts idR nicht den Fall bedacht, dass sie eine spätere Erklärung verbindlich meint, ohne an den Formvorbehalt zu denken
GZ 4 Ob 143/18k, 26.02.2019
OGH: Grundsätzlich kann von einem vereinbarten Formvorbehalt einseitig nicht wieder abgegangen werden. Bezugspunkt dieser Rsp sind zwei- (oder mehr-)seitige Verträge, in denen die Parteien einen solchen Formvorbehalt einverständlich festgelegt haben.
Im konkreten Fall geht es aber um einen Formvorbehalt in Bezug auf die Wirksamkeit einseitiger Erklärungen im vorvertraglichen Bereich. Diesbezüglich ist in LuRsp anerkannt, dass eine Partei nicht nur einseitig bestimmen kann, dass die Annahme ihres Angebots in einer bestimmten Form erfolgen müsse, sondern auch, dass sie die Wirksamkeit einer selbst abgegebenen Erklärung unter die Bedingung der Einhaltung einer bestimmten Form stellen kann. Durch eine solche Beifügung gibt der Erklärende zu erkennen, dass es ihm in Bezug auf seine Erklärung vor Einhaltung der Form am endgültigen Bindungswillen fehlt.
Wie auch bei zweiseitigen Verträgen ein (konkludentes) Abgehen von der gewillkürten Schriftform oder, zur Widerlegung der Vermutung des § 884 ABGB, der Beweis eines trotz Formvorbehalts gefassten Bindungswillens möglich und zulässig ist, ist dies auch bei einseitigen Erklärungen der Fall. Auch hier hat die Partei bei Erklärung des Formvorbehalts idR nicht den Fall bedacht, dass sie eine spätere Erklärung verbindlich meint, ohne an den Formvorbehalt zu denken.
Die vom Berufungsgericht genannte Einschränkung in Vertretungsverhältnissen betrifft den Fall, dass der Vertretene für die Gültigkeit der Erklärungen seines Vertreters die Schriftform bestimmt. Dort bewirkt die Erklärung zugleich eine Vollmachtsbeschränkung, die der Vertreter nicht einseitig aufheben kann. Dass dies hier der Fall sei, ist aber nicht festgestellt. Für vom Vertreter aus eigenem abgegebene Formvorbehalte ist diese Rsp daher nicht einschlägig.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass von keinem der Beteiligten (trotz des Disclaimers) ein Formvorbehalt angenommen worden sei, vielmehr hätten die Parteien natürlichen Konsens über den Verkauf der Liegenschaft erzielt.
Soweit das Berufungsgericht dazu ausführt, es komme nicht auf das Verständnis der Parteien in Bezug auf die konkrete Erklärung, sondern (nur) auf den objektiven Erklärungswert des Disclaimers an, setzt es sich über den allgemeinen Grundsatz der Auslegung von Verträgen bzw einseitigen Erklärungen hinweg, dass bei übereinstimmendem Verständnis der Parteien der objektive Erklärungswert hinter dem natürlichen Konsens zurückzustehen hat.
Die vom Erstgericht getroffene (in der Berufung der Beklagten bekämpfte) Feststellung, die Parteien hätten (spätestens) am 10. 8. 2017 natürlichen Konsens erzielt, ist nicht überschießend. Unbeachtliche, überschießende Feststellungen liegen nicht schon dann vor, wenn sie sich nicht wörtlich mit den Parteienbehauptungen decken, sondern nur dann, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten. Hier brachte der Kläger wörtlich vor, „spätestens zu diesem Zeitpunkt (9. 8. 2017)“ habe „eine vollständige vertragliche Einigung“ bzw eine „vollständige Willensübereinstimmung“ der Parteien vorgelegen. Darin findet die vom Erstgericht getroffene Feststellung jedenfalls Deckung. Auch dass die Parteien und insbesondere nicht (einmal) der Vertreter der Beklagten von einem Formvorbehalt ausgingen, findet Deckung im Vorbringen des Klägers, Zweck des Disclaimers sei es nicht gewesen, einen Formvorbehalt zu vereinbaren.
Die im Berufungsverfahren als unrichtig bekämpften Feststellungen sind daher beachtlich. Sie sind aus den oben dargelegten Gründen auch relevant, tragen sie doch die Annahme, dass die Parteien den Disclaimer nicht als (einseitigen) Formvorbehalt für auf das konkrete Rechtsgeschäft bezogene Erklärungen des Vertreters der Beklagten verstanden bzw trotzdem bindende Erklärungen abgegeben haben.