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Zivilrecht

OGH: Zur Prospekthaftung (hier: Notar erstellte Prüfberichte)

Dass ein Notar die Übereinstimmung des Soll- mit dem Ist-Bestand an Gold bestätigt, ohne letzteren tatsächlich (physisch) überprüft zu haben, begründet eine grobe Sorgfaltswidrigkeit

15. 04. 2019
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB, § 80 BörseG, § 11 KMG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlegerverfahren, Prospekthaftung, Sachverständigenhaftung, Züricher Notar, Gold

 
GZ 1 Ob 182/18y, 23.01.2019
 
OGH: Zivilrechtliche Prospekthaftungsansprüche bestehen dann, wenn ein Anleger ua durch irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Der potentielle Kapitalanleger muss sich grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Für eine sachlich richtige und vollständige Information haben all jene Personen einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere Personen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen. Es handelt sich um eine Eigenhaftung des nach außen hin in Erscheinung Tretenden erga omnes, die aufgrund der Schaffung eines Vertrauenstatbestands unabhängig von der Haftung der den (Wertpapier-)Kaufvertrag oder Finanzdienstleistungsvertrag abschließenden Parteien entsteht. Als Sachverständigen trifft einen solchen „Sachkenner“ darüber hinaus eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht zu Gunsten derjenigen Personen, hinsichtlich derer er damit rechnen musste, dass sein Gutachten (oder seine Auskunft) die Grundlage für ihre Disposition bilden wird. Die Rsp geht von einem umfassenden Prospektbegriff aus und stellt darauf ab, ob ein Schriftstück dem Vertrieb einer Anlage dient und generell geeignet ist, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers zu beeinflussen, indem der Anschein einer ausreichenden und objektiven Anlageinformation erweckt wird. Entscheidend ist nicht die Form einer Information, sondern ob durch sie ein Vertrauenstatbestand zu einem erkennbar veranlagungsrelevanten Umstand geschaffen wird.
 
Da dem hier beklagten Notar die beabsichtigte Verwendung seiner Prüfberichte, nämlich dass „der Ist-Bestand an Gold im Besitz der Veranlagungsgesellschaft mit dem Soll-Bestand übereinstimmt“, durch die Veranlagungsgesellschaft (auch) zur Anwerbung von Neukunden bekannt war, hat er für die diesen gegenüber geschaffene Vertrauenslage einzustehen. Den Beklagten traf im vorliegenden Fall als Sachverständigen auch eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht hinsichtlich seiner Prüfberichte, weil er sich mit seinem Expertenstatus und in seiner Funktion als öffentlicher Notar in den Dienst der Veranlagungsgesellschaft stellte und dieser mit seinen Prüfberichten ein - auf die Sicherheit der Veranlagung bezogenes und daher veranlagungsrelevantes - Verkaufsargument lieferte. Dass der Beklagte als Notar die Übereinstimmung des Soll- mit dem Ist-Bestand bestätigte, ohne letzteren tatsächlich (physisch) überprüft zu haben, begründet eine grobe Sorgfaltswidrigkeit, zumal er sich der Irreführungseignung seiner Prüfberichte sogar bewusst war.
 
 

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