Art und Ausmaß der Anleitungspflicht des Verkäufers richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls
GZ 3 Ob 21/19p, 20.02.2019
OGH: Der behauptete Verstoß gegen vertragliche Aufklärungspflichten begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Art und Ausmaß der Anleitungspflicht des Verkäufers richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstandes und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers, somit nach den Umständen des Einzelfalls.