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Zivilrecht

OGH: Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 2 Z 1 PHG, ist der Schaden durch die Beschädigung einer Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat

Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass auch zur Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Waren (Lebensmittel) iSd § 2 Z 1 PHG vom geschädigten Unternehmer in seinem Unternehmen verwendet werden

15. 04. 2019
Gesetze:   § 2 PHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Produkthaftung, Schutzbereich, Verbraucher, Unternehmer, Weiterveräußerung

 
GZ 3 Ob 21/19p, 20.02.2019
 
OGH: Nach gesicherter Rsp soll bei Sachschäden nicht „jedermann“ in den Schutzbereich des PHG fallen; vielmehr sind davon nur Verbraucher umfasst. Die Klägerin stützt die Zulässigkeit ihrer Revision auf den Umstand, dass die beschädigte Ware dazu bestimmt gewesen sei, an Endkunden weiterverkauft zu werden. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 2 Z 1 PHG, ist der Schaden durch die Beschädigung einer Sache nur zu ersetzen, wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass auch zur Weiterveräußerung an Dritte bestimmte Waren (Lebensmittel) iSd § 2 Z 1 PHG vom geschädigten Unternehmer in seinem Unternehmen verwendet werden. Die Verneinung des PHG als Grundlage der geltend gemachten Schadenersatzforderung bedarf daher keiner Korrektur.
 
 

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