Der Gesetzgeber hätte, wenn er die widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes - hier: im Bauland-Dorfgebiet - schlechthin als öffentlich-rechtliche Einwendung zulassen hätte wollen, eine entsprechende gesetzliche Anordnung treffen müssen
GZ Ra 2018/06/0316, 30.01.2019
Zu ihrer Zulässigkeit wird in der Revision vorgebracht, der Revisionswerber habe im erstinstanzlichen Bauverfahren schriftlich am 24. Oktober 2017 und damit vor der mündlichen Bauverhandlung am 25. Oktober 2017 Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Unter anderem habe er geltend gemacht, dass das Bauvorhaben gegen den Flächenwidmungsplan verstoße, weil eine Widmung als Bauland-Dorfgebiet gem § 14 Abs 3 lit b Bgld RPG bestehe und die geplante Lagerhalle nicht den Bedürfnissen der Bevölkerung des Dorfgebietes diene, was gem § 14 Abs 3 lit b Bgld RPG erforderlich wäre.
VwGH: Wie bereits das VwG im angefochtenen Erkenntnis zutreffend festhielt, räumt die Widmung Dorfgebiet gem § 14 Abs 3 lit b Bgld RPG den Nachbarn keinen Immissionsschutz ein und steht dem Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der Widmung schlechthin zu.
Ergänzend sei angemerkt, dass auch das - an anderer Stelle der Revision erstattete - Vorbringen, eine Lagerhalle wie die gegenständliche müsste im Bauland-Betriebsgebiet gem § 14 Abs 3 lit e Bgld RPG errichtet werden und mit der angefochtenen Entscheidung werde dem Revisionswerber der ihm nach Bestimmungen des Bgld RPG eigentlich zugedachte Schutz vor Immissionen durch Gebäude in Betriebsgebieten genommen, zu keinem anderen Ergebnis führte. Nach der Rsp des vwGH hätte der Gesetzgeber, wenn er die widmungsgemäße Verwendung eines Baugrundstückes - hier: im Bauland-Dorfgebiet - schlechthin als öffentlich-rechtliche Einwendung zulassen hätte wollen, eine entsprechende gesetzliche Anordnung treffen müssen.
Ein konkretes, auf den "Immissionsschutz" gem § 3 Z 5 Bgld BauG bezugnehmendes Vorbringen, mit dem die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht und dargelegt wird, welcher Art dieses Recht ist, wird in der Revision nicht erstattet.