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Fremdenrecht

VwGH: Wegfall subjektiv empfundener Furcht – relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat iSd Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK

Wohl kann der Wegfall subjektiv empfundener Furcht allenfalls ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt, doch kann die subjektiv empfundene Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung allein nicht als einer der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK angeführten Umstände gewertet werden; diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist; durch den Wegfall (lediglich) des subjektiven Furchtempfindens eines Flüchtlings können die in Art 1 Abschnitt C Z 5 dieser Konvention angeführten Voraussetzungen noch nicht als erfüllt angesehen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den "Umständen" iSd zitierten Bestimmung insbesondere um solche handeln muss, die sich auf grundlegende, die in Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht

14. 04. 2019
Gesetze:   Art 1 GFK, § 7 AsylG 2005
Schlagworte: Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Wegfall subjektiv empfundener Furcht, relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat

 
GZ Ra 2018/14/0121, 31.01.2019
 
VwGH: Nach Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden sind, nicht mehr bestehen und sie es daher nicht weiterhin ablehnen können, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen.
 
Ausgehend von dieser Rechtslage können nach der Rsp des VwGH grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln.
 
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw das VwG von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten.
 
Das Vorliegen des Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK hat das BVwG im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstrevisionswerber zu keiner Zeit glaubwürdig darzulegen vermocht hätte, dass bzw weshalb ihm aufgrund des damaligen Fluchtgrundes nach wie vor Verfolgung in Afghanistan drohe. Der Erstrevisionswerber habe lediglich angegeben, dass die Situation nun noch schlimmer sei als früher, was in den getroffenen Länderfeststellungen keine Deckung finde. Zudem habe der Erstrevisionswerber durch die freiwillige Rückreise in sein Heimatland gezeigt, dass er eine derartige Verfolgung nicht mehr tatsächlich befürchte.
 
Das BVwG hat den Eintritt des in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK genannten Tatbestandes also (auch) darauf gegründet, dass beim Erstrevisionswerber die subjektive Furcht, in seinem Heimatstaat verfolgt zu werden, nicht mehr gegeben sei.
 
Wohl kann der Wegfall subjektiv empfundener Furcht allenfalls ein Indiz dafür sein, dass auch objektiv kein asylrechtlich relevanter Verfolgungsgrund mehr vorliegt, doch kann die subjektiv empfundene Furcht eines Flüchtlings vor Verfolgung allein nicht als einer der in Art 1 Abschnitt C Z 5 GFK angeführten Umstände gewertet werden. Diese Umstände sind gemäß dem Wortlaut der angeführten Konventionsstelle solche, auf Grund deren der Asylwerber als Flüchtling anerkannt worden ist. Durch den Wegfall (lediglich) des subjektiven Furchtempfindens eines Flüchtlings können die in Art 1 Abschnitt C Z 5 dieser Konvention angeführten Voraussetzungen noch nicht als erfüllt angesehen werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den "Umständen" iSd zitierten Bestimmung insbesondere um solche handeln muss, die sich auf grundlegende, die in Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht.
 
Zwar ist das BVwG davon ausgegangen, dass die Behauptung des Erstrevisionswerbers, wonach die Situation nun noch schlimmer wäre, als früher, in den getroffenen Länderfeststellungen keine Deckung findet. Es erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse das BVwG die Aktualität der Verfolgungsgefahr verneint, zumal Feststellungen fehlen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass - ausgehend vom Vorbringen des Erstrevisionswerbers - die Taliban von einer weiteren Verfolgung des Erstrevisionswerbers absehen würden.
 
Die Einschätzung des BVwG, dass allein durch die seit der Ausreise verstrichene Zeit sowie die freiwillige Rückreise des Erstrevisionswerbers keine Verfolgung mehr drohe, findet in den vom VwG getroffenen Feststellungen keine Deckung.
 
 

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