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Fremdenrecht

VwGH: Besuchsweise Heimreise des Flüchtlings

Aus der bloßen Feststellung der besuchsweisen Heimreise lässt sich die rechtliche Schlussfolgerung, der Erstrevisionswerber habe nach seiner Anerkennung als Flüchtling in Österreich - unter Zurücklassung seiner übrigen Familie - sich freiwillig unter den Schutz seines (damaligen) Heimatlandes, nämlich Afghanistan, begeben, nicht in gesetzesmäßiger Weise ableiten; das BVwG unterlässt bereits auf der Tatsachenebene die Auseinandersetzung mit den in der GFK aufgestellten Tatbeständen bzw Aberkennungsvoraussetzungen; es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage, geben; es wird auch eine Gewichtung der Motivation zur Heimreise und der Gefahrenlage im Herkunftsstaat, sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht, vorzunehmen sein, um den Aufenthalt als "beabsichtigte" Unterschutzstellung werten zu können

14. 04. 2019
Gesetze:   § 7 AsylG 2005, Art 1 GGK
Schlagworte: Aberkennung des Status des Asylberechtigten, besuchsweise Heimreise

 
GZ Ra 2018/14/0121, 31.01.2019
 
VwGH: Gem § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Art 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.
 
Die sog "Beendigungsklauseln" des Art 1 Abschnitt C Z 1 bis 6 des Abkommens definieren die Umstände, unter denen ein Flüchtling aufhört, ein Flüchtling zu sein. Diese Klauseln beruhen auf der Überlegung, dass internationaler Schutz nicht mehr gewährt werden sollte, wo er nicht mehr erforderlich oder nicht mehr gerechtfertigt ist.
 
Nach Art 1 Abschnitt C Z 1 GFK ist dieses Abkommen auf Personen, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fallen, nicht mehr anzuwenden, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, unterstellen.
 
Einleitend ist festzuhalten, dass der Umstand einer Heimreise in den Herkunftsstaat ein Indiz dafür sein kann, dass der Asylberechtigte keinen Schutzbedarf mehr hat und sich vielmehr dem Schutz seines Heimatlandes erneut unterstellt hat. Daher wird der Asylberechtigte im Aberkennungsverfahren die Gründe für sein Verhalten plausibel zu erklären haben.
 
Das BVwG ist vom Eintritt dieses Endigungsgrundes deshalb ausgegangen, weil der Erstrevisionswerber einmalig für etwa zwanzig Tage in den Herkunftsstaat ausgereist sei und sich bei seinem Bruder und seiner Familie in Kabul aufgehalten habe und der Grund des Erstrevisionswerbers für seine Ausreise bzw seinen Aufenthalt im Heimatstaat - nämlich dass er Grundstücksstreitigkeiten innerhalb der Familie habe beseitigen müssen - nicht glaubhaft sei. Vielmehr nimmt es als Grund der Heimreise den Besuch des Bruders an.
 
Aus der bloßen Feststellung der besuchsweisen Heimreise lässt sich die rechtliche Schlussfolgerung des VwG, der Erstrevisionswerber habe nach seiner Anerkennung als Flüchtling in Österreich - unter Zurücklassung seiner übrigen Familie - sich freiwillig unter den Schutz seines (damaligen) Heimatlandes, nämlich Afghanistan, begeben, nicht in gesetzesmäßiger Weise ableiten. Das BVwG unterlässt bereits auf der Tatsachenebene die Auseinandersetzung mit den in der GFK aufgestellten Tatbeständen bzw Aberkennungsvoraussetzungen. Es sind die konkreten Umstände der Reise zu erheben, die Aufschluss über das Motiv der Heimreise, den Ablauf des konkreten Aufenthaltes und der vom Flüchtling vorgefundenen Gefahrenlage, geben. Es wird auch eine Gewichtung der Motivation zur Heimreise und der Gefahrenlage im Herkunftsstaat, sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht, vorzunehmen sein, um den Aufenthalt als "beabsichtigte" Unterschutzstellung werten zu können.
 
Die alleinige Feststellung des temporären Aufenthaltes im Heimatstaat reicht weder für die Annahme der Unterschutzstellung noch für deren Verneinung aus.
 
 

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