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Verfahrensrecht

VwGH: An den VwGH gerichteter Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht

Zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist von der "sachnächsten" Zuständigkeit" auszugehen; "sachnächstes Gericht" für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das VwG

14. 04. 2019
Gesetze:
Schlagworte: Vorläufiger Rechtsschutz, Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht, VwGH, VwG, sachnächstes Gericht

 
GZ Ra 2018/19/0611, 25.02.2019
 
Mit der Revision verbunden wurde der Antrag, der VwG möge (nach Vorlage der Revision) zu Gunsten des Revisionswerbers eine einstweilige Anordnung "nach dem Unionrecht für die Gewährung eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts bzw zur Hintanhaltung einer Abschiebung" erlassen. Der Revisionswerber drohe aufgrund des Erkenntnisses des BVwG im wiederaufzunehmenden Verfahren abgeschoben zu werden. Dem könne auch nicht durch Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der vorliegenden Revision abgeholfen werden. Eine Abschiebung nach Afghanistan bedeute aber einen Eingriff in die Rechte des Revisionswerbers nach Art 3 EMRK. Es bedürfe daher Vorkehrungen, um die Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache zu sichern.
 
VwGH: Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Zweck der Erlassung unmittelbar auf Unionsrecht gegründeter einstweiliger Anordnungen die Sicherung der vollen Wirksamkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist. Hauptsache ist jene, in der die Entscheidung ergeht, deren volle Wirksamkeit durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden soll. Ist die endgültige Entscheidung in der Hauptsache - wie vorliegend - bereits ergangen, so kommt auch deren Sicherung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr in Betracht. Ein solches Verfahren stellt sich als gegenstandslos geworden dar.
 
Der an den VwGH gerichtete Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach Unionsrecht erweist sich aber auch schon von vornherein iSd § 34 Abs 1 VwGG als nicht zur Behandlung durch den VwGH geeignet.
 
Der VwGH hat bereits festgehalten, dass zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren von der "sachnächsten" Zuständigkeit" auszugehen ist. "Sachnächstes Gericht" für die Prüfung der Erlassung einstweiliger Anordnungen im Revisionsverfahren ist das VwG. Der VwGH ist daher für die Erlassung unzuständig, woran auch die Vorlage der Revision durch das VwG an den VwGH nichts zu ändern vermag.
 
 

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