Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sog Sekundärverpflichtungen), also va Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen; diese Sekundäransprüche fallen aber nur dann in den Anwendungsbereich des Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben; gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die (auch im Wege der Legalzession) an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, fallen daher in den Anwendungsbereich von Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können; Verhalten, das in autonomer Auslegung anhand des Vertragsgegenstands als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen anzusehen ist, ist unter Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 zu subsumieren, auch wenn es nach nationalem Recht deliktisch zu qualifizieren wäre
GZ 4 Ob 212/18g, 26.02.2019
OGH: Eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der – hier anzuwendenden – EuGVVO 2012 ist nicht erforderlich. Der Kläger ist nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. Hinzu kommt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die Parteien vortragen, auch von Amts wegen prüfen „kann“.
Nach Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, und zwar wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Nach Art 7 Nr 1 lit b EuGVVO 2012 ist der Erfüllungsort der Verpflichtung iS dieser Vorschrift (sofern nichts anderes vereinbart worden ist) für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.
Wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, kann nach Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, geklagt werden.
Der Begriff „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ ist autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen der EuGVVO 2012 auszulegen. „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ iSd Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 liegen dann vor, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen; dies ist grundsätzlich der Fall, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das dem Beklagten vom Kläger vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist.
Zu den Verpflichtungen aus einem Vertrag gehören demnach nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs-, Duldungs- oder Unterlassungspflichten, sondern auch die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten (sog Sekundärverpflichtungen), also va Schadenersatz- und Rückerstattungsansprüche, und zwar auch dann, wenn sie (erst) aus dem Gesetz folgen. Diese Sekundäransprüche fallen aber nur dann in den Anwendungsbereich des Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben. Gesetzliche Sekundärverpflichtungen, die (auch im Wege der Legalzession) an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verbindlichkeit treten, fallen daher in den Anwendungsbereich von Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012, wenn sie ihren Ursprung in der Verletzung einer sich aus dem Vertrag ergebenden Pflicht haben und selbständig gerichtlich eingeklagt werden können.
Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 setzt damit voraus, dass eine Person gegenüber einer anderen Person freiwillig eine rechtliche Verpflichtung eingegangen ist. Bei einem Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten handelt es sich um einen solchen Sekundäranspruch, für den ebenfalls der Gerichtsstand des Erfüllungsorts zur Verfügung steht, wobei zuständigkeitsrechtlich am Erfüllungsort für die vertragliche Primärpflicht anzuknüpfen ist.
Die Bestimmung des rechtlichen Erfüllungsorts (für die verletzte Vertragsleistung) erfolgt zunächst nach einem gegebenenfalls vereinbarten Erfüllungsort.
In Ansehung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Klage auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Werkauftrags durch die erstbeklagte Werkunternehmerin liegt ein solcher vertraglicher (Sekundär-)Anspruch nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 vor, für den der Gerichtsstand des Erfüllungsorts zur Verfügung steht.
In Ansehung des noch aufrechten Herausgabebegehrens wird überhaupt ein vertraglicher Primäranspruch geltend gemacht.
Der vertraglich vereinbarte Erfüllungsort liegt nach den Sachverhaltsfeststellungen in Wien.
Die Zweitbeklagte wird als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten in Anspruch genommen.
Nach österreichischem ebenso wie deutschem Recht haftet der Komplementär persönlich unbeschränkt, primär und unmittelbar für Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft (§§ 128 ff, 161 Abs 2 dHGB bzw UGB).
Wie oben dargelegt kommt es für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 auf die vertraglichen Verpflichtungen (hier der erstbeklagten KG) an. Durch die Haftung der hier zweitbeklagten Komplementärin tritt weder nach deutschem oder österreichischem Recht eine Veränderung dieser primären Ansprüche oder daraus abgeleiteter sekundärer (hier: Schadenersatz-)Ansprüche ein, für die sie zwingend haftet.
Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass – wie der Revisionsrekurs vermeint – eine Komplementär-GmbH ein „Außenstehender“ ist, für den es nicht vorhersehbar wäre, gemeinsam mit der KG am Vertragsgerichtsstand verklagt zu werden.
Daraus folgt in autonomer Auslegung des Vertragsbegriffs der EuGVVO, dass auch gegen die Zweitbeklagte die identen Ansprüche geltend gemacht werden, die teils unmittelbar vertraglich sind (Herausgabebegehren), teils ihren Ursprung in der behaupteten Verletzung von sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten haben.
In diesem Sinne hat auch der BGH bereits – ohne Befassung des EuGH – ausgesprochen, dass sogar ein nur nach § 171 dHGB (UGB) haftender Kommanditist für vertragliche Erfüllungsansprüche gegen die Gesellschaft (dort nach Art 5 Nr 1 EuGVÜ) in Anspruch genommen werden kann (BGH 2. 6. 2003, II ZR 134/02). Diese Entscheidung wurde vom Schrifttum überwiegend gutgeheißen und jedenfalls in Ansehung der Haftung des Komplementärs nicht in Frage gestellt.
Es liegt insofern auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der EU ein acte clair vor, als die Haftung der zweitbeklagten Komplementärs-GmbH mit derjenigen der erstbeklagten KG ident ist und es sich bei dieser um eine vertragliche Haftung iSd Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 (und nicht um eine deliktische nach Art 7 Nr 2 leg cit) handelt.
Die Ansicht des Rekursgerichts, es könnte auch Art 7 Nr 2 EuGVVO 2012 anwendbar sein, ist schon in diesem Lichte nicht zu teilen: Verhalten, das in autonomer Auslegung anhand des Vertragsgegenstands als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen anzusehen ist, ist unter Art 7 Nr 1 lit a EuGVVO 2012 zu subsumieren, auch wenn es nach nationalem Recht deliktisch zu qualifizieren wäre.