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Verfahrensrecht

OGH: Zur Unterbrechung im AußStrG (hier: Verlassenschaftsverfahren)

Auch gerichtliche Maßnahmen, die auf die Abwehr eines drohenden Vermögensschadens für den „Pflegebefohlenen“ abzielen, können „dringend geboten“ sein, auch wenn sie erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens ihre Wirksamkeit entfalten

08. 04. 2019
Gesetze:   § 5 AußStrG, §§ 25 f AußStrG, § 6a ZPO, §§ 190 ff ZPO
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Prozessfähigkeit, Erwachsenenvertreter, Bestellung, Unterbrechung, dringend gebotene Verfahrenshandlungen, Verlassenschaftsverfahren, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, Klage

 
GZ 2 Ob 46/18f, 29.01.2019
 
OGH: Bei der Prüfung nach § 5 Abs 2 Z 2 lit c AußStrG, ob für eine Partei ein Erwachsenenvertreter zu bestellen ist, ist der Unterbrechungsgrund des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG analog heranzuziehen (vgl die sinngem Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO). Es ist kein Grund ersichtlich, warum ein und dieselbe Verfahrenssituation in streitigen und außerstreitigen Verfahren bei selber Gesetzeslage unterschiedlich behandelt werden sollte.
 
Gem § 26 Abs 1 AußStrG darf das Gericht während der Unterbrechung nur dringend gebotene Verfahrenshandlungen vornehmen. In den Fällen des § 25 Abs 2 Z 1 und 2 AußStrG können Verfahrenshandlungen des Gerichts und der Parteien vorgenommen werden, soweit sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Nach § 26 Abs 2 letzter Satz AußStrG entfalten sonstige Verfahrenshandlungen anderen Parteien gegenüber keinerlei Wirkung.
 
Im Gegensatz zum Zivilprozess (§§ 190, 192 ZPO) führt die Unterbrechung eines Verfahrens außer Streitsachen aus den Gründen des § 25 Abs 2 Z 1 und 2 AußStrG nicht zum völligen Stillstand des Verfahrens. Einerseits kann das Gericht in diesen Fällen gem § 26 Abs 1 Satz 2 AußStrG Verfahrenshandlungen vornehmen, wenn sie der Entscheidung über die Vorfrage nicht vorgreifen. Andererseits ermöglicht § 26 Abs 1 Satz 1 AußStrG ganz allgemein die Vornahme von Verfahrenshandlungen, wenn sie dringend geboten sind. „Dringend gebotene Verfahrenshandlungen“ sind Verfahrenshandlungen, die im Zivilprozess Gegenstand eines selbständigen Beweissicherungsverfahrens sein können. Auch die Zulässigkeit einstweiliger Verfügungen wird unter dem Gesichtspunkt der „dringend gebotenen Verfahrenshandlung“ erwogen, insbesondere wenn es um das Wohl eines Pflegebefohlenen geht. Ebenso wird etwa die Bestimmung von Sachverständigenkosten, Zeugengebühren oder Kuratorkosten, aber auch das Verfahren über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für zulässig erachtet.
 
Auch gerichtliche Maßnahmen, die auf die Abwehr eines drohenden Vermögensschadens für den „Pflegebefohlenen“ (hier: den ruhenden Nachlass) abzielen, können „dringend geboten“ sein, auch wenn sie erst nach rechtskräftiger Beendigung eines durchzuführenden Verfahrens ihre Wirksamkeit entfalten. Im vorliegenden Fall behauptet der Verlassenschaftskurator die Gefahr eines solchen Schadens, dem er durch die Einbringung einer Unterlassungsklage vorbeugen will. Das Gericht ist daher trotz der Unterbrechung des Verfahrens zur meritorischen Entscheidung über den Genehmigungsantrag befugt.
 
 

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