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Wirtschaftsrecht

OGH: Art 29, Art 32 CMR – dem Vorsatz gleichgestelltes Verschulden

Art 29, Art 32 CMR stellen im gegebenen Zusammenhang gerade auf das „Recht des angerufenen Gerichtes“ und damit auf das jeweilige nationale Recht ab; dass in bestimmten internationalen transportrechtlichen Übereinkommen und in einzelnen österreichischen Rechtsvorschriften ausdrücklich andere Haftungskonzepte vorgesehen sind, bilden keine Auslegungsgrundlage für die gerade hier maßgebliche Wortfolge; der Wunsch der Beklagten, dem Vorsatz nur bewusste grobe Fahrlässigkeit gleichzuhalten, überzeugt letztlich auch deshalb nicht, weil der Differenzierung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit im österreichischen Schadenersatzrecht in aller Regel keine eigenständige Bedeutung zukommt

08. 04. 2019
Gesetze:   Art 29 CMR, Art 32 CMR
Schlagworte: Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr, Haftung, dem Vorsatz gleichgestelltes Verschulden, bewusste grobe Fahrlässigkeit

 
GZ 7 Ob 184/18m, 30.01.2019
 
OGH: Die Beklagte räumt selbst ein, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen der ständigen, jahrzehntelang gefestigten Rsp des OGH entsprechen, wonach das nach Art 29, Art 32 CMR maßgebliche „Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht,“ grobe Fahrlässigkeit bedeutet.
 
Ihre gegenteilige Ansicht, wonach schlicht grobe Fahrlässigkeit dem Vorsatz nicht gleichgestellt werden dürfe, stützt die Beklagte auf die ihrem Standpunkt behauptetermaßen entsprechenden Einzelentscheidungen ausländischer Gerichte, die das Übereinkommen ratifiziert haben, auf einzelne Lehrmeinungen, die insbesondere in mehreren Publikationen Jesser-Huß und auch der Beklagtenvertreter vorgetragen haben, sowie auf näher dargestellte Haftungskonzepte in anderen transportrechtlichen Übereinkommen. Dem dabei in den Vordergrund gestellten Gedanken der internationalen Rechtsvereinheitlichung steht entgegen, dass Art 29, Art 32 CMR im gegebenen Zusammenhang gerade auf das „Recht des angerufenen Gerichtes“ und damit auf das jeweilige nationale Recht abstellen. Dass in bestimmten internationalen transportrechtlichen Übereinkommen und in einzelnen österreichischen Rechtsvorschriften ausdrücklich andere Haftungskonzepte vorgesehen sind, bilden keine Auslegungsgrundlage für die gerade hier maßgebliche Wortfolge. Der Wunsch der Beklagten, dem Vorsatz nur bewusste grobe Fahrlässigkeit gleichzuhalten, überzeugt letztlich auch deshalb nicht, weil der Differenzierung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit im österreichischen Schadenersatzrecht in aller Regel keine eigenständige Bedeutung zukommt. Die Revision liefert insgesamt keine wirklich überzeugenden und neuen Argumente, die erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der bisherigen Rsp zur Auslegung der in Art 29, Art 32 CMR enthaltenen Wortfolge „Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht,“ aufzuzeigen vermögen.
 
Die Beklagte erkennt selbst, dass die Beurteilung, ob ein Verhalten zum groben Verschulden zu rechnen ist, immer von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Sowohl zur Definition der groben Fahrlässigkeit als auch zu ihrer Unterscheidung von der leichten Fahrlässigkeit liegt umfangreiche Judikatur vor. Dass die Vorinstanzen bei der Anwendung der dazu entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Fall den von der Judikatur gezogenen Ermessensspielraum überschritten hätten, vermag die Beklagte nicht darzustellen.
 
 

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