Sieht das Recht eines Staats einen wirksamen Erwerb von „gewöhnlichem“ Eigentum auch ohne Übergabe vor, ist der Erwerb ungeachtet der unterschiedlichen Rechtslage an einem neuen Lageort auch dort wirksam, weil der Eigentumserwerb ein bereits abgeschlossener Tatbestand iSd § 7 IPRG ist
GZ 3 Ob 249/18s, 23.01.2019
OGH: Die Sicherungsübereignung bewirkt die vorläufige Übertragung des Eigentums als Vollrecht zur Sicherung von Forderungen des Vertragspartners. Dieser ist im Innenverhältnis an die Sicherungsabrede gebunden. Auch Sicherungseigentum berechtigt zur Exszindierung. Die Rsp bejaht die Anwendung des § 37 EO auch (und va) dann, wenn sich die Sache bei der Pfändung in der Gewahrsame des Sicherungsgebers befindet.
Nach deutschem Recht überträgt bei einer Sicherungsübereignung der Sicherungsgeber das Eigentum an einer oder mehreren Sachen zur Sicherung einer oder mehrerer Forderungen auf den Sicherungsnehmer mit der Abrede, dass dieser von dem ihm überlassenen Eigentum nur im Rahmen der Zweckbestimmung Gebrauch machen darf. Die Eigentumsübertragung erfolgt durch Übereignung gem §§ 929 bis 931 BGB, wobei das Besitzkonstitut gem § 930 BGB die Regel bildet. Die Rechte und Pflichten des Sicherungsgebers richten sich grundsätzlich nach dem Sicherungsvertrag.
Nach österreichischem Recht ist nicht nur zur Begründung, sondern auch zum Weiterbestehen des Pfandrechts und des Sicherungseigentums eine gewisse Publizität notwendig, die zum Schutz der Gläubiger im Inland festgesetzt wurde und deren eigener Anwendungswille Beachtung verlangt. Da nach der bisherigen Rsp auch der Weiterbestand des Sicherungsrechts vom jeweiligen Belegenheitsrecht abhing und nicht nur vom Recht des Lageorts, an dem das dingliche Sicherungsrecht erworben bzw begründet wurde, ist das Sicherungseigentum besonders anfällig gegen einen Lageortwechsel. Dies widerspricht jedoch dem Unionsrecht: Die dadurch indizierte Einschränkung der Kapitalmarkt- und Warenfreiheit lässt sich auch nicht mit dem gebotenen Schutz der Güter- und Gläubigerordnung bzw dem Verkehrs- und Vertrauensschutz rechtfertigen, weil auch in Österreich wegen der anerkannten Rechtsfigur des Eigentumsvorbehalts niemand ohne weiteres darauf vertrauen kann, dass ein Schuldner (jedenfalls) Eigentümer der in seinem Besitz befindlichen Sachen ist.
Sieht das Recht eines Staats einen wirksamen Erwerb von „gewöhnlichem“ Eigentum auch ohne Übergabe vor, ist der Erwerb ungeachtet der unterschiedlichen Rechtslage des neuen Lageorts auch dort wirksam, weil der Eigentumserwerb ein bereits abgeschlossener Tatbestand iSd § 7 IPRG ist. Nichts anderes kann für eine wirksam vorgenommene Sicherungsübereignung gelten, die zu einer Vollrechtsübertragung führt. Auch mit einer wirksamen Begründung des Sicherungseigentums im Ausland ist der der dinglichen Rechtsgestaltung zugrundeliegende Tatbestand bereits vollendet.